Telegraphische
stanweisungen.
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markwährung zu erfolgen Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
VI. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann vom Absender zu
schristlichen Mittheilungen jeder Art benutzt werden.
y Ueber den eingezahlten Betrag wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
wVun Die Auszahlung des angewiesenen Betrages erfolgt, nachdem der
Adressat die auf der Postanweisung befindliche Quittung rollzogen hat, gegen
Rückgabe der Postanweisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann
von dem Adressaten zurückbehalten werden.
Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungs-
orte muß, sofern der Betrag nicht durch den bestellenden Boten überbracht wird,
spätestens innerhalb 7 Tage, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung
an den Adressaten gerechnet, erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des
Geldes an den Aufgeber eingeleltet, oder, sofern derselbe nicht zu ermitteln ist,
das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung gebracht.
X Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel
augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden,
nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
XWenn dem Adressaten eine Postanweisung abhanden gekommen ist, so
hat derselbe der Postanstalt am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig
Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vor-
legung der vom Adressaten als verloren angegebenen Anweisung die Zahlung bis
auf Weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Mdressaten, durch Vermittelung des
Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender aus-
zufertigenden Doppels der fraglichen Postanweisung behufs Erhebung des einge-
zahlten Betrages zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß der bei
der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsschein
von dem Aufgeber vorgelegt werden. Die Uebersendung des Doppels von dem
Aufgabe= nach dem Bestimmungsorte erfolgt kostenfrei.
8. 18.
1 Auf Postanweisungen eingezahlte Beträge können auf Verlangen des Ab-