Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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wird, und letztere Summe bis zu ihrer vollständigen Refundirung mit fünf Procent dadurch 
zu verzinsen, daß sie den Betrag dieser jährlichen Zinsen an der Leibrente, welche sie zu ge- 
nießen hat, sich abrechnen läßt. 
g. 2. 
Lasten des Fideicommißes. 
Auf dem Fldeicommiß haften an besonderen Lasten: 
1) Zum Staate und zur Ablösungscassa ein jährlicher Bodenzins von 141 fl. 48 8j, kr.; 
2) Zur Pfarrel Fechenbach ein jährlich am 11. November zahlbarer Bodenzins von 35 fl. 
5 kr. aus einem Bodenzinscapital von 877 fl. 291. kr., 
3) Der lebenslängliche Anspruch des Rentenverwalters Heinrich Kohlhaas in Fechenbach 
auf den Jahresgehalt von 700 fl. und auf freie Wohnung im jährlichen Anschlag von 60 fl. 
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Lurcessiongordnung. 
1) Als erster Nutznießer des Fideicommisses ist der Sohn des Constituenten, Carl Moritz 
Freiherr von Bethmann, kal Kammerjunker und Lieutenant à la suite und seine ehelichen 
Nachkommen in der agnatisch-linealischen Erbfolge nach dem Rechte der Erstgeburt berufen. 
In Ermanglung männlicher Nachkommen des genannten Carl Moritz Freiherrn von Beth- 
mann oder nach gänzlichem Aussterben seiner männlichen Nachkommen hat dessen weibliche De- 
scendenz nach §#. 90 und 91 des Fideicommiß-Eeicts, Verfassungs-Bellage VII., in den Genuß 
des Fideicommisses einzutreten. 
2) Sollten der erste Fideicommißnutznießer Carl Moritz Freiherr von Bethmann oder 
seine Nachfolger weder männliche noch weibliche Descendenz hinterlassen, so geht das Fideicommiß 
auf dessen Schwester Marie Sophie Freiin von Bethmann und deren eheliche männmliche De- 
scendenz und im Falle, daß auch diese ohne Hinterlassung ehelicher männlicher Descendenz ver- 
storben sein sollte, auf die jüngere Schwester Maria Carola Freiin von Bethmann und deren 
eheliche männliche Descendenz über. 
3) In Ermanglung einer unter 1 und 2 zur Nachfolge in das Fideicommiß berufenen 
Person soll der letzte Besitzer des Fideicommisses das Recht genleßen, darüber von Todeswegen 
frei zu verfügen, und es tritt, wenn er von diesem Rechte keinen Gebrauch gemacht hat, die 
gewöhnliche Intestaterbfolge ein.
	        
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