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Dem jeweiligen Curator der Freitn Josefine von Bethmann steht hinwiederum das
Recht zu, unmittelbar vom Fideicommißgerichte bei Verfall die Coupons derjenigen Werthpapiere
in Empfang zu nehmen, welche als der den Pflichttheil der Curandin übersteigenden Erbthell
derselben dem Fideicommisse einverleibt wurden und in dem Verzeichnisse unter Ziff. 11—22
inel. aufgeführt sind, vorbehaltlich der Verbindlichkeit, denjenigen Betrag, welcher die gebührende
Rentenergänzung übersteigt, dem Fideicommißbesitzer hinauszugeben.
2) Damit beide Rentenberechtigte auf einen sicheren Eingang der Rente rechnen können,
wird in der Person des kgl. Kämmerers und Gesandten a. D. Friedrich Freiherrn von Truch-
seß-Wetzhausen ein Fideicommißcurator mit der Aufgabe ernannt, die Verwaltung der Herr-
schaften Fechenbach und Reistenhausen zu beaufsichtigen, eventuell wird von den Betheligten
eine andere Wahl getroffen werden.
3) So lange die Renten der beiden Rentenberechtigten in einem Kalenderjahre noch nicht
vollständig berichtigt sind, kann der jeweilige Fideicommißbesitzer nichts bekommen. Erst der
nach Befriedigung der beiden Rentenberechtigten verbleibende Ueberschuß kann und darf #m
Freiherrn Carl Moritz von Bethmann verabfolgt werden.
II. Ueber die Bezüge der Wittwen und Nachgebornen sind folgende Bestim-
mungen getroffen:
1) Wenn der jewellige Fideicommissar eine Wittwe hinterläßt, so gebührt derselben, so
lange sie nicht zu einer zweiten Ehe schreitet, eine jährliche Leibrente von 1200 fl. — Ein
höheres Wittum kann, auch nicht durch Ehevertrag dem Fideicommisse aufgelegt werden.
2) Nachgeborene Söhne haben eine jährliche Rente von 300 fl., Töchter des Fideicom-
missars Wohnung und mäßigen Unterhalt in einem der Schlösser zu beanspruchen.
3) Sollte das Fideicommiß nach einem Durchschnitte der dem Tode des Fideicommissars
vorausgegangenen letzten fünf Jahre eine so geringe Rente abwerfen, daß der Betrag von
1200 fl. mehr als ihren fünften oder der Betrag von 300 fl. mehr als den fünf und zwan-
zigsten Theil derselben beträgt, so sind die unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Leistungen auf
diese Quote zu mindern.
4) Steht bereits eine Wittwe im Bezuge des Wittums, so erhält die zweite nur 600 fl.,
die dritte nur 300 fl., die weitere nichts.
5) Hat der Fideicommissar mehr als vier nachgeborne Söhne hinterlassen, so hat jeder
nur einen Kopftheil aus jährlich 1200 fl. zu beanspruchen.
6) Die Nachkommen Nachgeborner haben überhaupt nichts anzusprechen.