Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

ch. und Verorduungs-Blut 
für das 
Königreich Bayern. 
s 38. 
München, den 9. Juli 1875. 
Inhalt: 
Betanntmachung vom 7. Juni 1875, die Errichtung des freiherrl. von Closen'schen Familienfideicommisses betr. 
— Keniglich Luerhüöe Genehmigung zur Annahme fremder Decorationen. 
  
Bekanntmachung, 
die Errichtung des freiherrl. von Closen'schen Familienfideicommisses betr. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
wird von dem kel. Appellationsgerichte in Passau beurkundet, was felgt: 
Der verlebte königl. bayer. Staatsrath und Gutsbesitzer Carl Frelherr von Closen zu 
Gern hat in seinem Testamente de dato 11. September 1856 seinen Neffen Maximilian 
Freiherrn von Günderode, damals Oberlieutenant in großherzogl. baden'schen Diensten, zu 
seinem Universalerben in der Art ernannt, daß der Erbe den Gesammtrücklaß des Testators 
als Familien-Fideicommiß, welches dieser durch sein Testament errichtet haben wolle, besitzen solle. 
Mit der Ausführung der auf die Errichtung dieses Fideicommisses bezüglichen testamen- 
tarischen Anordnungen hat Carl Freiherr von Closen seinen letztwillig ernannten Testaments- 
Executor, den numnehrigen Reichsoberhandelsgerichtsrath Dr. Marquard Adolph Barth in Leipzig, 
betraut, und die von dem Letztern getroffenen Bestimmungen des freiherrlich von Closen- 
schen Familienfideicommisses bestehen in Folgendem: 
  
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