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S. 5.
Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison (§. 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 25. Jmi
1868 und K. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Februar 1875) erfolgt in jedem einzelnen Falle auf
Grund allerhöchster Entscheidung Seiner Mojestät des Königs, welcher eine Comunmiction
des Generalcommando's mit der betreffenden Kreisregierung, Kammer des Innern, über die
Zulässigkeit der Belegung und der Garnisonsstärke voranzugehen hat.
Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Requisition der militärischen Commando-
behörde bezlehungsweise deren Beauftragte an den Gemeindevorstand oder die sonstigen Organe
für die Untervertheilung der Einquartierung (§. 3 dieser Instruction) zur Ausführung gebracht.
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Für Cantonnements und Mäörsche tritt die Verpflichtung zur Quartierleistuz
auf Grund der von der zuständigen Kreis-Regierung, Kammer des Innern, ausgefertigten
Marschroute in Wirksamkeit, welche die Zahl der unterzubringenden Militärpersonen und Dienst-
pferde, sowie die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften anzugeben hat.
Die Marschroute, deren Original das Commando der marschtrenden Truppe erhält, wird
von der ausstellenden Kreisregierung der Districtsverwaltungsbehörde des mit Einquartierung zu
belegenden Bezirks (Magistrat, Bezirksamt) in Abschrift mitgetheilt, welche letztere die in An-
spruch zu nehmenden Gemeinden sofort mit Nachricht versieht, und dabei über den Umfang
und die Vertheilung der Quatierleistung nähere Bestimmung trifft.
Ist die rechtzeitige Benachrichtigung durch die Districts-Verwaltungs-Behörde unthunlich,
so tritt die Verpflichtung zur Quartierleistung schon durch die Vorzeigung der Marschroute
Seitens des Truppencommando's oder der Fouriere in Wirksamkeit.
Machen die Lokalverhältnisse oder außerordentlichen Umstände Abweichungen von der
Marschroute erforderlich, so werden dieselben im Einverständnisse mit dem Truppencommando
oder dem Fourier-Officier durch die Districts-Verwaltungs-Behörde angeordnet. Eine derartige
Anordnung, von welcher in erheblicheren Fällen der betreffenden Kreis-Regierung Anzelge zu
machen ist, begründet die Verpflichtung zur Quartierleistung in gleicher Weise, wie die Marschreute.
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Hinsichtlich der Einquartirungskataster in den Garnisonsorten (§6 des Ee-
setzes) gelten die nachfolgenden Vorschriften: