Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

39. 517 
1) Die Ausstellung erfolgt alljährlich durch den Gemeindevorstand, resp. die Servisdeputation; 
2) in das Kataster sind alle zur Einquartierung benutzbaren Gebäude des Gemeindebezirks 
unter Angabe des Ortsnummer, sowie der Namen der Eigenthümer und der Inhaber 
einzelner Gebäudetheile einzutragen; 
3) bei jedem einzelnen Gebudetheile ist unter Berücksichtigung des eigenen, auf das Maaß 
des Unentbehrlichen beschränkten Wohnungs-, Wirthschafts= und Gewerbebetriebs-Bedürf- 
nisses des Inhabers in einer besonderen Colonne die höchste Zahl der Mannschaften vom 
Feldwebel abwärts beziehungsweise der Dienstperde zu vermerken, welche darin unterge- 
bracht werden kann; 
4) bei ganzen Gebzuden oder einzelnen Theilen derselben, denen Befreiungen nach C. 4 des 
Gesetzes zustehen, bedarf es des Vermerkes zu Ziffer 3 nicht, vielmehr ist an Stelle des- 
selben der Grund der Befreiungen einzutragen; 
5) Räume, welche behufs Unterbringung von Militärpersonen vom Feldwebel abwärts oder 
von Dienstpferden vermiethet sind, bleiben für die Dauer des Miethsverhältnisses von der 
Einquartierung frei, und ist dieses entsprechend wie bei Ziffer 4 zu vermerken. 
Die nach F. 6 Absatz 4 des Gesetzes erfolgenden Erinnerungen gegen die Kataster 
sind in unmittelbaren Städten bei dem Magistrate, in allen übrigen Ortschaften bei dem 
zuständigen Bezirksamte anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgiltig die der be- 
treffenden Gemeinde vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
g. 8. 
Die nach Maßgabe des vorstehenden S. 7 angefertigten und nach Vorschrift des K. 6 des 
Gesetzes endgiltig festgestellten und veröffentlichten Kataster bestimmen den Umfang, in welchem 
die garnisonsmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, 
und bilden zugleich die Grundlage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den 
Katastern verzeichucten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen. 
Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses des Gemeinde- 
vorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (F. 6 des Gesetzes), so hat der Gemeinde- 
vorstand resp. die Servisdeputation für die Befriedigung des garnisonsmäßigen Quartierbedürf- 
nisses lediglich nach Maßgabe der §.S. 1 bis 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 und des 
Ortsstatutes Sorge zu tragen.
	        
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