Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

39. 519 
Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für Gemeine in 
Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militärischen Bedürfnisse, beziehungsweise unter 
Zugrundelegung der im F. 7 des Regulativs (Beilage lit. A des Gesetzes vom 25. Juni 1868) 
enthaltenen Vorschriften bestimmt. 
. 12. 
Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk erfolgt durch den Gemeinde- 
vorstand resp. die Servisdeputation. 
Von den Gemeindeaufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen Ortschaften 
Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartier mit und ohne Verpfle- 
gung verschiedenfarbige Billets zu wählen. 
K. 13. 
Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangsmittel gegen 
Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck nicht anders als durch 
Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf Dritte zu erreichen, so sind die Gemeinde- 
vorstände berechtigt, den erforderlichen Vorschuß aus der Gemeindecassa zu entnehmen. Bis 
ur Höhe des Vorschusses können auch die auf den Pflichtigen entfallenden Servisvergtungen 
enbehalten werden. 
S. 14. 
Wilrd ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von 3 Monaten beabsichtigt (§. 14 des 
Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen Quartierbezirks den Truppentheil 
noch vor Beginn des dritten Monats hievon in Kenntniß zu setzen. 
g. 16. 
Ueber die in den Garnisonen (F. 2 Ziffer 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1868 und . 2 
des Reichsgesetzes vom 9. Februar 1875) Seitens der einzelnen Truppentheile gezahlten Servis- 
vergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub lit. D beigefügten Formular Qutt- 
tungen aus. 
Für Quartiergewährung in Cantonnements und auf Märschen empfangen die Ort- 
schaften von den Truppenthellen Quartierbescheinigungen nach dem sub lit. E beigefügten 
Formular.
	        
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