Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den unmittelbaren Städten die Maglstrar, 
für die übrigen Gemeinden die Bezirksämter die Servisentschädigungen nach dem sub lit. Fbel- 
gefügten Formular in Zeitabschnitten von drei Monaten bei derjenlgen Intendantur, zu deren 
Bezirk die mit Einquartierung belegten Ortschaften gehören. 
Die Auszahlung des Servises erfolgt an die mit der Untervertheilung der Einquartierung 
(Ausstellung der Quartierbillets) beauftragten Organe. 
g. 16. 
Wo nach der Bestimmung des 8. 15 des Gesetzes keine Vergütung für die Quartir- 
leistung gewährt wird, ist unter der Bezeichnung „Tag“ der bürgerliche Tag von Mitternacht 
zu Mitternacht zu verstehen. 
G. 17. 
Die durch den Anhang zur Classeneintheilung der Orte (Bellage lit. C des Gesetzes 
vom 25. Juni 1868 und Beilage zu dem Reichsgesetze vom 9. Februar 1875) für die zum 
Zwecke der Artillerie-Schießübungen zu beschaffenden, sowie für sonstige vorübergehende Qum- 
tierleistungen bewilligten höheren Servisvergütungen beginnen erst mit der wirklichen Eröffnunz 
der Artillerie-Schießübungen, beziehungsweise nach Ablauf einer ununterbrochenen Cantonnements= 
zeit von 30 Tagen ohne Quartierwechsel. 
KG. 18. 
Die behördlichen Verhandlungen und Entscheidungen im Vollzuge des Quartierleistungs- 
Gesetzes sind tax= und stempelfrei.
	        
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