Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Tageskost zu gewährende Vergütungssatzung (C. 9. 2 a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahl- 
zeiten, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bei einem Vergütungssatze von 
80 Pf. 85 Pf. 90 ff. 95 P. 1400 f. (1 N.) 
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 
Brod 
a. volle Tageskott. 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85 
b. Mittagskost 30 35 43 38 46 A4 40 "“4 52 47 
o. Abendkost5 20 26 21 272 28 23 29 24 
d. Morgenkoßct 5 10 16 11172 18 13 19 1 
  
  
  
  
  
  
2) Für die an Officiere und im Officiersrange stehende Aerzte und Militärbeamte von den 
Quartiergebern verabreichte Marschverpflegung ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaften ent- 
fallenden Vergütungssatzes zu entrichten. Hiefür ist eine angemessene Bewirthung zu gewähren. Wenn 
jedoch ein Officier 2c. erklärt hat, nur die vorstehend unter Nr. 1 aufgeführte Verpflegungsportion 
in gehöriger Zubereilung zu beanspruchen, so ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu 
entrichten. 
B. Verpflegung der Pferde. 
3) Käönnen die erforderlichen Rationen weder aus Militärmagazinen entuommen noch im Wege 
des Vertrages durch die Intendantur rechtzeitlg sicher gestellt werden, so ist der Bedarf innerhalb der 
durch §#. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 bezeichneten Grenzen durch Vermittlung der Gemeinden 
von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren. 
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, sv kann in dringenden Fällen die bezüg- 
liche Requisition direct an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden. 
4) Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewäh= 
rung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung 
der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.
	        
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