Metadaten : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

160  Verfassungsurkunde.  §  89.

Früher  wurde  von  der  Regierung  das  Dispensationsrecht  in
weiterem  Umfange  in  Anspruch  genommen  unter  Bezugnahme  auf
die  Verfassungsurkunde.  Der  K.Verf.  Entw.  v.  1817  hatte  nämlich
in  §8§  153  u.  154  bestimmt:

„Landesherrliche  Konzessionen,  welche  nach  den  Gesetzen  zu  Ausübung
  eines  Rechts  erforderlich  sind,  können  ohne  Mitwirkung  der
Landstände  erteilt  werden.  Es  darf  aber  weder  den  allgemeinen
Landes-Gesetzen  und  Landesfreiheiten,  namentlich  der  gesetzlichen
Gewerbefreiheit  der  Staatsbürger,  noch  den  wohlerworbenen  Rechten
eines  Dritten  dadurch  Eintrag  geschehen.

Auf  gleiche  Weise  steht  auch  den  Königlichen  Behörden  das
Recht  der  Dispensations-Erteilung  zu,  insoferne  solche  in  dem  gegebenen
  Falle  weder  von  dem  Gesetze  ausdrücklich  ausgeschlossen,
noch  mit  dem  Zwecke  des  Gesetzes  unvereinbarlich  ist,  noch  ein  erworbenes
  Recht  eines  Dritten  dadurch  verletzt  wird.“

In  die  Verfassungsproposition  wurden  diese  Bestimmungen
nicht  aufgenommen;  in  dem  Kommissionsbericht  ist  in  dieser  Beziehung
  nur  bemerkt:  „Das  Recht  der  Erteilung  königlicher  Konzessionen
  und  Dispensationen,  soweit  es  gesetzmäßig  geübt  wird,
bedurfte  keiner  besonderen  Erwähnung"  1).  In  der  Folge  wurde
wiederholt  von  der  Regierung,  jedoch  nicht  ohne  den  Widerspruch
einzelner  Mitglieder  der  Ständeversammlung,  ein  allgemeines  Recht
der  Regierung  zur  Dispensation  von  gesetzlichen  Vorschriften  behauptet,
  soweit  dadurch  Rechte  Dritter  nicht  beeinträchtigt  werden,
und  dieses  Recht  auf  den  §  4  Vl.  gestützt  ?2).

8.  Die  Notverordnung  ist  nach  dem  Wortlaut  des  §  98
lediglich  an  die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Sicherheit  des
Staats  ihre  sofortige  Erlassung  erfordert;  ob  diese  Voraussetzung
vorliegt,  hat  die  Regierung  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen
festzustellen.  Die  Schrankenlosigkeit  dieser  diskretionären  Gewalt
wurde  bei  der  Beratung  der  Verfassungsproposition  von  1819  nicht
verkannt  und  auch  auf  die  Gefahren  einer  solchen  Befugnis  hingewiesen,
  als  Gegengewicht  wurde  die  Verantwortlichkeit  der  Minister

1)  Vgl.  Fricker,  VerfUkde.  S.  111  u.  189.
2)  Vgl.  Bitzer  a.  a.  O.  S.  285—289.