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sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen
und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungepflichtigen ist der Post-
auftrag, welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post
verbleibt, nicht zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht
beigefügt werden.
V Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c.
zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden;
die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600
Mark nicht übersteigen.
VI Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht
statthaft.
vl Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter ver-
schlossenem Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung be-
wirken soll, unter Einschreibung (F. 16) abzusenden. Der Brief ist mit der
Aufschrist „Postauftrag“ zu versehen. .
vm Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes
wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in dem-
selben Umfange, wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine
weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für recht-
zeitige Rücksendung oder Weitersendung des Postauftrags nebst Anlage, wird
nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Er-
füllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
X Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauf-
trags und Aushändigung der guittirten Rechnung (des quittirten Wechsels rc.)
Die Zahlung ist entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber
nicht die sofortige Rücksendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vor-
zeigung des Postauftrags bei der einzlehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt
die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rück-
sendung dem Adressaten nochmals zur Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht
bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert hat. Ver-
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