Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Ouartierbescheinigung. 
  
  
  
Daß die Gemeinde D. dem. . Bataillone des. .Hten Infanterie- 
Regimentes in der Stärke von: « 
Anzahl Anzahll vom bis also auf 
der nuar- der einge. (Tag des (Tag des Monate 
hierten Charge. er eir be- 9 *e (exel. des Bemerkungen. 
Officiere steueuin b.0 
und Mann- . 4 gangs. 
schaften. Pferde.]treffens.)anges.)es.) 
1 Hauptmann W. 1 2% % 1% 
1K Premierlicutenant IJ. do. do. 12% 
1 Secondlieutenant O — do. do. 120 
1 » C — do. do. 120 
11sistenzarzt D. — do. do. .1 
1eldwebel do. do. 20/% 
1 HPortepeefähnrich — do. 54% 41½%/% 
10 Unterofficiere. do. 1½/c 1%%% 
1 Unterofficier do. 11½ 5%% 
140 Gemeine do. ½ 12%% 
2 do. — % 1½/8 1/80 
Officierpferde 1 *P 1/ 1½/ 
  
  
  
  
  
  
  
  
Quartiere in vorschriftsmäßiger Ausdehnung und Beschaffenheit gegeben hat, sowie daß in der voran- 
gegebenen Zeitdauer der Tag des Einrückens in das Cantonnement — nicht aber der Tag des Aus, 
marsches — mitgerechnet ist, auch unter der angegebenen Zahl der Gemeinen Diener der Officiere # 
sich nicht befinden wird hiedurch pflichtmäßig bescheinig. 
Die Bezahlung des Quartiers ist. 
Ort, Datum 
erfolgt. 
(I. S.) 
(Unterschriften.)