Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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langt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“ auf der Rückseite 
zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
XI Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen 
Postauftragsbrief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung 
der Postanweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Post- 
anstalt mittelst Postanweisung übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, 
so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr 
nicht in Anwendung. 
XIII. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassew, dem Postauf- 
trage gleich das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 300 
Mark zwei Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an 
seine Adresse beizufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs- 
Formularen nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach 
Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
xum Wird der Adressat nscht ermittelt oder leistet er auch bei der zweiten 
Vorzeigung des Postauftrags nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der 
Qutttung (Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschrlebenen Briefes kostenfrei 
zurückgesandt. 
IIv# Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag 
und dessen Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, 
sondern an eine andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist 
unter Angabe der vollständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort 
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags auszudrücken. 
IAV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes besugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: 
„Sofort zum Protest,“ ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen 
Person bedarf. Mit der Weltergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an 
den betreffenden Notar, Gerichtsvollzieher 2c ist die Obliegenheit der Postver- 
waltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den 
Erheber des Protestes zu entrichten. 
XV1 Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsfor-
	        
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