Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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1875 (Reichsges.-Blatt S. 52) die Vergütung für Vorspann in den einzelnen Lieferunzetu- 
„bänden des Königreichs Bayern nach dem weiter folgenden Verzeichnisse festgesetzt. 
München, den 22. Juli 1875. 
v. Maillinger. v. Schubert, Staatsrulh. 
Der General-Sceretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt. 
Classen-Eintheilung der Vergütungssätze. 
J. II. 1 III. IV. V. 
. Vergütungssätze für — 
ein mit zwei Pferden de.äs entfallen also auf 
  
  
  
  
  
  
  
Classe. ein mit einem Pferde TX. . 
bespanntes gan jedes weitere Pferd. pauntes Fhrwerk mit (oten un m** 
mit Führer. (Summe v. II u. III.) 
H. H. . N. 
— — ... 
1 8½ 4½ 13 4 
2 8 4 12 4 
3 7 3½ 10½, 3½ 
4 6 3 9 3 
  
  
Der in Colonne V aufgeführte Satz wird zur Hälfte für den Wagen und zur anderen 
Hälfte für den Führer gerechnet. 
Der Vergütungssatz für einen mit zwei Ochsen bespannten Wagen nebst Führer wird 
dem Satze für das einspännige Pferdefuhrwerk (Colonne II) gleichgestellt; jedes weitere Süt 
Ochsen wird mit der Hälfte des Satzes in Colonne III vergütet. 
Die Vergütung für einen mit zwei Kühen bespannten Wagen erfolgt in der Weise, vaß 
dabei drei Kühe wie zwei Ochsen gerechnet werden.
	        
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