Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Gese ud Verdiunzs glatt 
für das 
Königreich Bayern. 
I8 411. 
München, den 3. August 1875. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 23. Juli 1875, die Herstellung von sesten Rheinbrücken bei Arnheim und Nymwegen betr. 
— Aruszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Koniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder 
Decorationen. 
Bekanntmachung, die Herstellung von küwe „#Mheinbrücken bei Arnheim und Nymwegen 
etreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Nachdem bei der vorjährigen Sitzung der Rheinschifffahrts-Commission Verhandlungen über 
die Erbauung von festen Eisenbahnbrücken über den Rhein bei Arnheim und Nymwegen statt- 
gefunden haben, und die Bedingungen, unter welchen die Herstellung dieser Brücken erfolgen 
kann, in dem Protocolle Nr. XV de dato Arnheim 12. October 1874 festgestellt worden 
sind, und nachdem diese Vereinbarung die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des 
Königs erhalten hat, so werden nachstehend die gemäß dieser Vereinbarung von der kgl. nieder- 
ländischen Regierung bezüglich des Baues der genannten Brücken übernommenen Verpflichtungen 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Artikel 1. 
Die Schiffe und Flöße, welche die stehenden Brücken bei Arnheim und Nymwegen passiren, 
haben keinerlei Durchlaßabgaben zu entrichten. 
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