Gese ud Verdiunzs glatt
für das
Königreich Bayern.
I8 411.
München, den 3. August 1875.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 23. Juli 1875, die Herstellung von sesten Rheinbrücken bei Arnheim und Nymwegen betr.
— Aruszug aus der Adels-Matrikel des Königreiches. — Koniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder
Decorationen.
Bekanntmachung, die Herstellung von küwe „#Mheinbrücken bei Arnheim und Nymwegen
etreffend.
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Nachdem bei der vorjährigen Sitzung der Rheinschifffahrts-Commission Verhandlungen über
die Erbauung von festen Eisenbahnbrücken über den Rhein bei Arnheim und Nymwegen statt-
gefunden haben, und die Bedingungen, unter welchen die Herstellung dieser Brücken erfolgen
kann, in dem Protocolle Nr. XV de dato Arnheim 12. October 1874 festgestellt worden
sind, und nachdem diese Vereinbarung die Allerhöchste Genehmigung Seiner Majestät des
Königs erhalten hat, so werden nachstehend die gemäß dieser Vereinbarung von der kgl. nieder-
ländischen Regierung bezüglich des Baues der genannten Brücken übernommenen Verpflichtungen
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Artikel 1.
Die Schiffe und Flöße, welche die stehenden Brücken bei Arnheim und Nymwegen passiren,
haben keinerlei Durchlaßabgaben zu entrichten.
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