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Artikel 2.
Den Eigenthümern von Segel= und Damnfschiffen, welche nicht entweder schon jetzt zum
Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für
die Ausführung solcher Einrichtungen, auf Grund eines der bis jetzt in Betreff des Baues
fester Brücken über den Rhein und dessen conventionelle Nebengewässer geschlossenen Verträge
erhalten haben, beziehungsweise erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum
1. April 1875 den Strom an den Brückenstellen bei Arnheim resp. Nymwegen vorüber be-
fahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten
der Maste, beziehungsweise der Kamine aus der niederländischen Staatscasse gewährt werden.
Artikel 3.
Eine Entschädigung wird ferner denjenigen, zur Fahrt auf dem Rheine dermalen schon
berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum Senken
und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Errichtung
einer festen Brücke bei Arnheim resp. Nymwegen veranlaßt werden, diese Einrichtung abzuändern
oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiffe bereits bisher oder
längstens bis zum 1. April 1875 den Fluß an der betreffenden Brückenstelle vorüber befahren
haben.
Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll
dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang durch
die betreffende Brücke ungenügend ist.
Ausgeschlossen von dem Anspruche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf
Grund der vorbezeichneten, die Erbauung stehender Brücken betreffenden Conventionen eine Ent-
schädigung gewährt ist oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, welche vor ihrer
Anmeldung (Artikel 7) eine der zunächst unterhalb oder oberhalb der betreffenden Brückenbau-
stelle belegenen festen Brücken passirt haben.
Artikel 4.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 2 und 3) zu gewährende Entschädigung
glit zugleich:
für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtungen er-
forderlichen Zeit;