Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

552 
Artikel 2. 
Den Eigenthümern von Segel= und Damnfschiffen, welche nicht entweder schon jetzt zum 
Passiren fester, nach oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, oder eine Entschädigung für 
die Ausführung solcher Einrichtungen, auf Grund eines der bis jetzt in Betreff des Baues 
fester Brücken über den Rhein und dessen conventionelle Nebengewässer geschlossenen Verträge 
erhalten haben, beziehungsweise erhalten werden, und welche bisher oder doch längstens bis zum 
1. April 1875 den Strom an den Brückenstellen bei Arnheim resp. Nymwegen vorüber be- 
fahren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten 
der Maste, beziehungsweise der Kamine aus der niederländischen Staatscasse gewährt werden. 
Artikel 3. 
Eine Entschädigung wird ferner denjenigen, zur Fahrt auf dem Rheine dermalen schon 
berechtigten Schiffseigenthümern gewährt werden, auf deren Schiffen eine Einrichtung zum Senken 
und Wiederaufrichten der Maste zwar schon vorhanden ist, welche aber durch die Errichtung 
einer festen Brücke bei Arnheim resp. Nymwegen veranlaßt werden, diese Einrichtung abzuändern 
oder zu vervollständigen, vorausgesetzt, daß sie mit dem betreffenden Schiffe bereits bisher oder 
längstens bis zum 1. April 1875 den Fluß an der betreffenden Brückenstelle vorüber befahren 
haben. 
Eine Veranlassung zur Aenderung oder Vervollständigung der bestehenden Einrichtung soll 
dann als vorhanden angenommen werden, wenn dieselbe zum Gebrauch für den Durchgang durch 
die betreffende Brücke ungenügend ist. 
Ausgeschlossen von dem Anspruche auf Entschädigung sind alle Schiffe, für welche auf 
Grund der vorbezeichneten, die Erbauung stehender Brücken betreffenden Conventionen eine Ent- 
schädigung gewährt ist oder gewährt werden wird, sowie ferner alle Schiffe, welche vor ihrer 
Anmeldung (Artikel 7) eine der zunächst unterhalb oder oberhalb der betreffenden Brückenbau- 
stelle belegenen festen Brücken passirt haben. 
Artikel 4. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen (Art. 2 und 3) zu gewährende Entschädigung 
glit zugleich: 
für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vorrichtungen er- 
forderlichen Zeit;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.