Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe; 
für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums; 
endlich für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge der zu 
treffenden Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können. 
Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in Art. 2 und 3 
bestimmten äußersten Termine an der Brückenstelle vorüber gefahren sind, desgleichen Schiffe, 
bei welchen wegen Alters oder Schadhaftigkeit die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht 
mehr ausgeführt werden kann, endlich alle vom Tage der Veröffentlichung gegenwärtiger Ueber- 
einkunft ab neu zu erbauenden Schiffe, haben keinen Anspruch auf Entschädigung. 
Artikel b. 
Im Einverständniß mit sämmtlichen Rheinuferstaaten wird die nach Inhalt des Artikels 2 
zu leistende Entschädigung in Bausch und Bogen, nach Maßgabe der Tragfähigkeit der Schiffe 
auf feste Geldsätze festgestellt und ein für allemal wie folgt gewährt: 
A. Bei Dampfcchiffen. 
1) Für Dampfschlepper von mehr als zweihundert Pferdekraft mit 600 fl. N. W. 
2) Für kleinere Dampfschlepper und große Personenbote mit 450 „ „ „ 
3) Für kleinere Dampfbote, soferne sie überhaupt eine Vorrichtung zum 
Senken der Kamine bei ihrer Durchfahrt durch die Brücke bedürfen 175; „ „ 
B. fei Segelschiffen. 
1) Für Schiffe von 10,000 Ctr. und mehr it 1700 fl. N. W. 
im Mittel 
2) „ „ „ 10,000 Ctr. bis 8,000 Ctr. mit 1700—1300 fl. = 1500 fl. N. W. 
3) 5“ » » 8,000 « » 6,000 r 5 1300—1000 „ — 1150 7 " 9 
4) „ „ „ 6,000 „ „4,000 „ „ 1000 600 „ = 800 „ „ „ 
5) „ „ „ 4,000 „ „3,000 „ „ 600—450 „ = 525„ „ „ 
6) „ „ „ 3,000 „ „1,500 „ „ 450—250 „ = 350„ „ „ 
7) 2 » » 1,500 r » 800 4% 5 250 —50 „ — 150 *7 7 ½"“ 
8) „ „ „ 800 und weniger Tragfähigkeiit 50 „ „ „
	        
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