Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Der Centner wird zu 50 Kilogrammen gerechnet Für Schiffe, deren Tragfähigkeit in 
die angegebenen Grenzen hineinfällt, ist nach Maßgabe dieser Scala die Entschädigung ver- 
hältnißmäßig auszumitteln. 
Die Feststellung des Entschädigungsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch einen 
königlich niederländischen Commissär zu Arnheim resp. Nymwegen endgültig unter Ausschluß 
jedes Recurses. 
Artikel 6. 
Der Betrag der nach den Bestimmungen unter Art. 3 zu gewährenden Entschädigung soll 
nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheit der auf dem einzelnen Schiffe bereits vorhandenen 
und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle festgestellt 
werden, zu welchem Behufe das Schiff in den Hafen zu Arnheim resp. Nymwegen oder an's 
dortige Ufer zur Besichtigung zu stellen ist. Bei dieser Feststellung soll der Gesichtspunkt leitend 
sein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender, aber am wenigsten kostspieliger 
Weise auszuführen ist, und es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4000 Centner 
Tragsfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile und bei Schiffen von 4000 Centnern 
Tragsähigkeit und darunter ein höherer Betrag als drei Viertheile desjenigen Betrages festge- 
stellt werden, welchen der Schiffseigenthümer, zufolge der Bestimmung unter Artikel 5 dann 
anzusprechen haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester, nach oben 
geschlossener Brücken gar nicht versehen wäre 
Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrages geschieht endgültig unter Ausschluß jedes 
Recurses durch Sachverständige, von welchen der königliche Commissär den einen, der betheiligte 
Schiffer den andern, beide Sachverständige aber miteinander den Obmann wählen. — Können 
sich die Sachverständigen über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet der Friedensrichter zu 
Arnheim resp. Nymwegen drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder 
Partei einen streicht. Der Uebrigbleibende ist Obmann. 
Artikel 7. 
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschäbigungs- 
anspruch zustcht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der 
Rheinuferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 1. Juli 1875, bei Ver- 
lust ihres Arrechts bei dem betreffenden königlichen Commissär anzumelden. Diese Anmeldung
	        
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