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Der Centner wird zu 50 Kilogrammen gerechnet Für Schiffe, deren Tragfähigkeit in
die angegebenen Grenzen hineinfällt, ist nach Maßgabe dieser Scala die Entschädigung ver-
hältnißmäßig auszumitteln.
Die Feststellung des Entschädigungsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch einen
königlich niederländischen Commissär zu Arnheim resp. Nymwegen endgültig unter Ausschluß
jedes Recurses.
Artikel 6.
Der Betrag der nach den Bestimmungen unter Art. 3 zu gewährenden Entschädigung soll
nach Maßgabe der besonderen Beschaffenheit der auf dem einzelnen Schiffe bereits vorhandenen
und nur abzuändernden oder zu ergänzenden Einrichtung in jedem einzelnen Falle festgestellt
werden, zu welchem Behufe das Schiff in den Hafen zu Arnheim resp. Nymwegen oder an's
dortige Ufer zur Besichtigung zu stellen ist. Bei dieser Feststellung soll der Gesichtspunkt leitend
sein, daß die nöthige Abänderung oder Ergänzung in genügender, aber am wenigsten kostspieliger
Weise auszuführen ist, und es soll in keinem Falle bei Schiffen von mehr als 4000 Centner
Tragsfähigkeit ein höherer Betrag als zwei Drittheile und bei Schiffen von 4000 Centnern
Tragsähigkeit und darunter ein höherer Betrag als drei Viertheile desjenigen Betrages festge-
stellt werden, welchen der Schiffseigenthümer, zufolge der Bestimmung unter Artikel 5 dann
anzusprechen haben würde, wenn sein Schiff mit Einrichtungen zum Passiren fester, nach oben
geschlossener Brücken gar nicht versehen wäre
Die Feststellung dieses Entschädigungsbetrages geschieht endgültig unter Ausschluß jedes
Recurses durch Sachverständige, von welchen der königliche Commissär den einen, der betheiligte
Schiffer den andern, beide Sachverständige aber miteinander den Obmann wählen. — Können
sich die Sachverständigen über den Obmann nicht einigen, so bezeichnet der Friedensrichter zu
Arnheim resp. Nymwegen drei weitere Sachverständige, von welchen der Sachverständige jeder
Partei einen streicht. Der Uebrigbleibende ist Obmann.
Artikel 7.
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschäbigungs-
anspruch zustcht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der
Rheinuferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 1. Juli 1875, bei Ver-
lust ihres Arrechts bei dem betreffenden königlichen Commissär anzumelden. Diese Anmeldung