Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

41. 555 
muß von der Vorlage des Schiffs-Attestes und des Nachweises über die Tragfählgkeit des 
Schiffes begleitet sein 
Dleselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Besehers zu Arnheim resp. Nywegen 
nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Schiffs-Attest bezeichneten Schiffe einmal und spätestens 
bis 1. April 1875, an der Brückenstelle bei Arnheim resp. Nymwegen vorübergefahren sind. 
Der betreffende königliche Commissär wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte An- 
meldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten 
Bedingungen von ihnen erfüllt sein werden, die Schiffseigenthümer auf den im Falle der 
Artikel 2 und 5 der Summe nach genau zu bezeichnenden, im Falle der Artikel 3 und 6 aber 
auf den durch die Entscheidung der Sachverständigen festzusetzenden Entschädigungsbetrag An- 
spruch haben. 
Nach Feststellung des Entschädigungsbetrages haben die Schiffseigenthümer die zum Senken 
und Heben der Maste und Kamine näöthigen Vorrichtungen anfertigen, beziehungsweise abändern 
und vervollständigen zu lassen und mit den so bergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei 
Arnheim resp. Nymwegen spätestens ein Jahr nach deren Vollendung zu passiren. 
Schiffe, für welche eine Entschädigung auf Grund der Bestimmungen unter Artikel 3 
und 6 zugesagt ist, sind innerhalb der gleichen Frist im Hafen zu Arnheim resp. Nymwegen 
zur Besichtigung zu stellen, und es ist der Nachweis zu lieseri, daß elne der Feststellung ber 
Sachverständigen entsprechende Abänderung oder Vervollständigung seit dieser Veststellung wirklich 
flattgefunden hat. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des Besehers zu Arnheim resp. 
Nymwegen beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag der Entschädigung auf 
Anweisung der königlich niederländischen Staatscasse ausbezahlt werden. Die Zahlung erfolgt 
an den Schiffseigenthümer oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. 
Artikel 8. 
Sobald die Durchfahrt der Schiffe mit stehenden Masten durch die betreffende feste Brücke 
nicht mehr thumlich sein wird, wird die niederländische Regierung bei eintretendem Bedürfnisse 
Krahnen zum Heben und Senken der Maste oberhalb und unterhalb der Brücke für die Dauer 
eines Jahres errichten lassen. 
Die Schiffer haben für die Benutzung dieser Hülfsanstalten keintrlei Gebühren zu ent- 
richten.
	        
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