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Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom
Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen,
haben die Postanstalten sich nicht zu befassen.
VI Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Post-
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen
Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post-
anstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Send-
ungen müssen, unter Angabe dec eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk ent-
halten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Poskanstalt, von welcher aus die
Ellbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“.
vn Fäür die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen,
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei
Vorschußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt er-
folgt, für jede Sendung 25 Pf.,
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt er-
folgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im
Ganzen jedoch nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei
Postanweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die
Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden,
der doppelte Betrag der unter a. 1 bzw. à 2 bezeichneten
Sätze. Wenn nur die Scheine bzw. die Begleitadressen zur
besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag
des unter àa 1 bzw. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur An-
wendung.
VuII Die Gebühr für die Etlbestellung kann vorausbezahlt oder deren
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der
Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften.
Bel der gleichzeielgen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten