Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

38 
Postanstalt wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom 
Aufgabeorte durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, 
haben die Postanstalten sich nicht zu befassen. 
VI Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Post- 
sendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen 
Postorte gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Post- 
anstalten nicht über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Send- 
ungen müssen, unter Angabe dec eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk ent- 
halten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Poskanstalt, von welcher aus die 
Ellbestellung erfolgen soll) durch Eilboten“. 
vn Fäür die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, 
Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei 
Vorschußbriefen: 
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt er- 
folgt, für jede Sendung 25 Pf., 
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt er- 
folgt, für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im 
Ganzen jedoch nicht unter 50 Pf. für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei 
Postanweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die 
Geldbeträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, 
der doppelte Betrag der unter a. 1 bzw. à 2 bezeichneten 
Sätze. Wenn nur die Scheine bzw. die Begleitadressen zur 
besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag 
des unter àa 1 bzw. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur An- 
wendung. 
VuII Die Gebühr für die Etlbestellung kann vorausbezahlt oder deren 
Zahlung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der 
Absender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften. 
Bel der gleichzeielgen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.