Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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zum einjährig-freiwilligen Dienste durch Zeugnisse bayerischer Realgymnasien nur von Schülern 
eines Realgymnasiums geführt werden, welche ein Jahresschlußzeugniß über den regelmäßigen 
Besuch des III. Curses und die hiedurch erlangte Befähigung zum Aufrücken in den nächst 
höheren Curs beibringen. 
München, den 16. August 1875. 
Dr. v. Lutz. v. Schubert, Graf v. Tattendach, 
Staatsrath. Generalmajor. 
Der General-Sccretär: 
An dessen Statt: 
Schlereth, Ministerialrath. 
Bekanntmachung, die Aufnahme der Gymnasial Absolventen in die forstliche Vorlehre und die 
Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg betr. 
Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten 
und Staatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben Allerhöchst anzuordnen geruht, daß den zum 
Uebertritt an eine Universität oder Hochschule als befähigt erkannten Absolventen der humani- 
stischen und Real-Gymnasien vom Prüfungsjahre 1875 anfangend die Bewerbung um Auf- 
nahme in die forstliche Vorlehre und um die Bewilligung zum Uebergang aus derselben an die 
Central-Forstlehranstalt Aschaffenburg ohne Ausnahme zu gestatten sei, für die Absolventen dieser 
Gymnasien aus dem Prüfungsjahre 1874 und den früheren Jahren dagegen dießfalls die be- 
schränkende Bestimmung „der Absolvirung mit der Note I oder II“ (Regierungsblatt vom 
Jahre 1872 S. 2641) in Kraft zu bleiben habe. 
München, den 20. August 1875. 
Dr. v. Cutz. v. Berr. 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
der k. Regierungsrath Luber.
	        
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