Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

44. 569 
§. 8. 
Die Bezüge der übrigen Bediensleten bestimmt der Vorstand innerhalb der im Etat hie- 
für genehmigten Mittel. 
. 9. 
Die Bediensteten der Brandversicherungskammer haben bei Dienstreisen dieselben Tagegelder 
und Reisekostenvergütungen anzusprechen, welche den Bediensteten gleicher Kategorie bei den 
Kreisregierungen zukommen. 
8. 10. 
Die in widerruflicher Eigenschaft aufgestellten Bediensteten der Brandversicherungskammer 
haben bei ihrer Aufstellung und Beförderung, sowie bei jeder Mehrung ihres Gehaltes die- 
selben Gebühren zu entrichten, wie solche Seitens der pragmatisch Angestellten und der ihnen 
Gleichgeachteten an Geheimenrathstaxen, Ausschreibe= und Botengebühren zu leisten sind. 
Desgleichen haben die erwähnten Bediensteten aus ihren Gehaltsbezügen dieselben procen- 
tabeln Gebühren zu entrichten, wie solche als Wittwen= und Waisenfondsbeiträge von den prag- 
matisch Angestellten entrichtet werden müssen. 
Die hiedurch anfallenden Beträge werden zur Bildung eines Unterstützungsfonds für diese 
Bediensteten verwendet. 
Die Verfügung über diesen Fond steht dem Staatsministerium des Innern zu; die Ver- 
waltung desselben obliegt der Brandversicherungskammer. 
. 11. 
Die Brandversicherungskammer steht zu Unseren Kreisregierungen im Verhältniß der 
Coordination. 
1 
G. 12. 
Die Aufstellung der Brandversicherungsinspectoren erfolgt in wlderruflicher Eigenschaft 
durch das Sttatsministerium des Innern. 
Die Brand Sinspect sind der Brandversicherungskammer untergeordnet und im 
Range und Gehalte den Seeretären der Brandversicherungskammer gleichgestellt. Dieselben 
haben ihre bisherige Deenstkleidung beizubehalten. 
Die B t erhalten ein Gefährtgeldaversum von 350 Gulden 
(600 Mark) des Jahres, donn ein jährliches Regiegeldaversum von 175 Gulden (300 Mark). 
 
	        
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