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§. 8.
Die Bezüge der übrigen Bediensleten bestimmt der Vorstand innerhalb der im Etat hie-
für genehmigten Mittel.
. 9.
Die Bediensteten der Brandversicherungskammer haben bei Dienstreisen dieselben Tagegelder
und Reisekostenvergütungen anzusprechen, welche den Bediensteten gleicher Kategorie bei den
Kreisregierungen zukommen.
8. 10.
Die in widerruflicher Eigenschaft aufgestellten Bediensteten der Brandversicherungskammer
haben bei ihrer Aufstellung und Beförderung, sowie bei jeder Mehrung ihres Gehaltes die-
selben Gebühren zu entrichten, wie solche Seitens der pragmatisch Angestellten und der ihnen
Gleichgeachteten an Geheimenrathstaxen, Ausschreibe= und Botengebühren zu leisten sind.
Desgleichen haben die erwähnten Bediensteten aus ihren Gehaltsbezügen dieselben procen-
tabeln Gebühren zu entrichten, wie solche als Wittwen= und Waisenfondsbeiträge von den prag-
matisch Angestellten entrichtet werden müssen.
Die hiedurch anfallenden Beträge werden zur Bildung eines Unterstützungsfonds für diese
Bediensteten verwendet.
Die Verfügung über diesen Fond steht dem Staatsministerium des Innern zu; die Ver-
waltung desselben obliegt der Brandversicherungskammer.
. 11.
Die Brandversicherungskammer steht zu Unseren Kreisregierungen im Verhältniß der
Coordination.
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G. 12.
Die Aufstellung der Brandversicherungsinspectoren erfolgt in wlderruflicher Eigenschaft
durch das Sttatsministerium des Innern.
Die Brand Sinspect sind der Brandversicherungskammer untergeordnet und im
Range und Gehalte den Seeretären der Brandversicherungskammer gleichgestellt. Dieselben
haben ihre bisherige Deenstkleidung beizubehalten.
Die B t erhalten ein Gefährtgeldaversum von 350 Gulden
(600 Mark) des Jahres, donn ein jährliches Regiegeldaversum von 175 Gulden (300 Mark).