Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Mg. 39 
durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für 
einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für 
jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt 
eine Erstattung nicht ein. 
g. 22. 
Auerie - I Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes 
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß 
dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behöndigungsschein äußerlich beigefügt und 
auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außen- 
seite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes 
die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Be- 
stellung 2c. der Briefe mit Behändigungsschein siehe S. 35. 
U. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das gewöhnliche Briefporto, 
2) eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Ge- 
meindebehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3) das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreib- 
gebühr von 20 Pf. hinzu. 
Au. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum 
Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
g. 23. 
Behandlung ord- 1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, 
Em——l“i und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen 
dungen. Adresstrung, Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden. 
A Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung unge- 
achtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so 
muß die Beförderung insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein
	        
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