Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Die Diäten der Brandversich einspect betragen in den Fällen, in welchen derm 
Verrechnung gestattet ist, 4 Gulden 5 Krauzer (7 Mark). 
Die Vorschrift des K. 10 findet auf die Brandversicherungsinspectoren gleichmäßige Anwendung. 
KP. 13. 
Gegenwörtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Wirksamkeit. 
Schloß Berg, den 30. August 1875. 
Lusdwig. 
v. Pfeufer. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär: 
Ministerialrath Graf v. Hundt. 
  
Bekanntmachung, die Verlassenschaft abeiln Seiner Königlichen Hohcit des Prinzen Carl von 
Bayern betreffend. 
Staateministerium des Königl. Hauses und des Aeußern. 
Durch letztwillige Verfügung Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von 
Bayern dd. 29. April 1874 ist der k. Staatsrath im außerordentlichen Dienste Dr. Ludwin 
Frelherr von der Pfordten zum Testaments-Executor für Höchstderen Verlassenschaft berufen 
worden. In Folge dessen wurde auf Grund des Art. 34 des Notariätsgesetzes vom 10. November 
1861 dem k. Staatsrathe Freiherrn von der Pfordten der Rücklaß Weitland Seiner 
Königlichen Hoheit zur weiteren Behandlung und Auseinandersetzung überwiesen. 
Dieß wird behufs der Legitimation des genannten Testaments-Erxecutors hiemit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
München, den 30. August 1875. 
v. Plrehschner. 
Der General-Secretär: 
Dr. v. Prestele.
	        
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