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Die Diäten der Brandversich einspect betragen in den Fällen, in welchen derm
Verrechnung gestattet ist, 4 Gulden 5 Krauzer (7 Mark).
Die Vorschrift des K. 10 findet auf die Brandversicherungsinspectoren gleichmäßige Anwendung.
KP. 13.
Gegenwörtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1875 in Wirksamkeit.
Schloß Berg, den 30. August 1875.
Lusdwig.
v. Pfeufer.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Secretär:
Ministerialrath Graf v. Hundt.
Bekanntmachung, die Verlassenschaft abeiln Seiner Königlichen Hohcit des Prinzen Carl von
Bayern betreffend.
Staateministerium des Königl. Hauses und des Aeußern.
Durch letztwillige Verfügung Weiland Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Carl von
Bayern dd. 29. April 1874 ist der k. Staatsrath im außerordentlichen Dienste Dr. Ludwin
Frelherr von der Pfordten zum Testaments-Executor für Höchstderen Verlassenschaft berufen
worden. In Folge dessen wurde auf Grund des Art. 34 des Notariätsgesetzes vom 10. November
1861 dem k. Staatsrathe Freiherrn von der Pfordten der Rücklaß Weitland Seiner
Königlichen Hoheit zur weiteren Behandlung und Auseinandersetzung überwiesen.
Dieß wird behufs der Legitimation des genannten Testaments-Erxecutors hiemit zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
München, den 30. August 1875.
v. Plrehschner.
Der General-Secretär:
Dr. v. Prestele.