Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

48. 681 
Geschlossene Abtheilungen desgl.: 
in der Stärke von 5 Escadrons drel zweispännige Fuhrwerke; 
in der Stärke von 3 bis 4 Compagnien, Escadrons oder Batterlen zwei zweispinnige 
Fuhrwerke; 
in der Stärke von 1 bis 2 Compagnien, Escadrons oder Batterien ein zweispänniges 
Fuhrwerk. 
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feldmößiger 
Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich jedoch uier 
jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt 
daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen. 
Compagnien, welche auf dem Marsche vom Bataillonsstabe getrennt einquartiert werden, 
steht von dem der Trennung vom Stabe vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem 
Quartier Vorspann zu, wenn sle seitwärts oder weiter vorwärts als der Stab zu liegen kommen. 
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschquartier bis zur Vercini- 
gung mit dem Bataillonsstabe zu gestellen. 
Einzelne Escadrons und Batterien haben keinen Anspruch auf Vorspann, wenn sie während 
des Marsches ihre Nachtquartiere in verschiedenen Ortschaften erhalten. Marschirt aber eine 
solche Escadron oder Batterie für sich allein bis zum Vereinigungepunkte mit dem Stabe des 
Regiments resp. der Abtheilung mittelst besonderer Marschroute, so steht ihr für diese Tour 
ein zweispänniges Fuhrwerk zu. 
Zum Transport der Effecten der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen beförderten Trup- 
pentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den Einschiffungspunkten und von den 
Ausschiffungspunkten nach den Quartieren Vorspann in dem obenbezeichneten Umfunge in Anspruch 
genommen werden, wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quarticrort 
entfernt ist. 
c. Für Commandos und Transporte. 
Bei einer Stärke unter 90 Mann hat das Commando rc. 2c, sofern es unter Führung 
eines Officiers steht, ein einspänniges Fuhrwerk“ zum Transport des Gepickes zu beanspruchen. 
Bei einer Stärke von 90 bis zu 300 Mann: ein zweispänniges Fuhrwerk, und bet einer 
Stärke von 300 bis zu 600 Mann: zwei zweispännige Fuhrwerke. 
Sofern einspännige Fuhrwerke nicht ortsllblich, sind Uberall, wo solche in Anspruch genommen werden dürsen, 
zweispännige Fuhrwerke zu geslellen. 
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