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Zur Weiterbeförderung der nichtberittenen bezw nicht rationsberechtigten Reg iments-,
Bataillons= und Abtheilungsärzte, der Zahlmeister und deren Stellvertreter
auf Märschen, von denen dieselben am nämlichen Tage in den Garnisonsort bezw. das Can-
tonnement oder Marschquartier nicht zurückkehren, sowie zur Weiterbeförderung der nicht ratlons-
berechtigten Officiere und Zahlmeister, sowie der Stellvertreter der letzteren, welche
mit dem Empfonge der Verpflegungs= und Bivonacsbedürfnisse aus den Magazinen und mit
der Beausfichtigung und Jührung der Wagencolonne beaustragt find, bei den mit diesem
Dienst verbundenen Märschen, ist ein einspänniges Fuhrwerk zu stellen.
Die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerkes kann ferner auf Märschen zum Transport
des Gepäcks des Fourier-Officiers, d. i. quartiermachenden Officiers, und wenn der von
letzterem einzuquartierende Truppentheil mehrere Ortschaften belegt, die Gestellung eines weiteren
solchen Fuhrwerks zur Besichtigung der letzteren in Anspruch genommen werden. Lazterer
Anspruch tritt auch dann ein, wenn der von dem Fourier-Officler einzuquartierende Truppen-
lheil zwar nur einen Ort belegt, dieser letztere aber aus einzelnen Theilen besteht, die über
2 Kilometer von einander entfernt sind.
Zur Weiterbeförderung derjenigen unberittenen Militärärzte, welche zum Besuche
von Kranken in Cantonnements außerhalb ihres Standortes requirirt werden, ist ein ein-
Fünniges Fuhrwerk zu stellen
" Zum Transport von Officieren, im Officiersrang stehenden Aerzten und oberen
Mititärbeamten, welche auf Marschen oder während der Uebungen ꝛc. ꝛc erkrankt
sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff= oder Postbeförderung nicht angängiz ist, bis zum
nächsten Garnisonorte und zwar, wenn es sich um den Transport mehrerer erkrankter Osficiere
K. rec., handelt, für je 2 ein einspänniges Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten Unter-
officiere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren nur dann
gefordert swerden, wenn entweder die vorhindenen, zur Fortschaffung des Gepäcks 2c 2c. be-
stimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet werden würden, oder wenn der
Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt und ihre Beförderung auf mit Gepäck r2c. ꝛc.
belasteten Wagen ohne Nachtheil für ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich wenn die
Kranken nach einem seltab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. In solchen Fällen
sind für:
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,