Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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3 bis 5 Kranke ein zweisränniges, 
6 „ 8O, zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, soweit c# 
ohne deren Ueberlastung (siehe unter d) angänglich ist, auch mit einer größeren Zahl don 
Personen besetzt werden. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere und Mehe- 
räthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden. 
2.(Zu § 4. des Gesetzes.) 
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nict zu 
den im §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlicheu Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die Daur 
solcher Unterbrechungen kann daher die Naturalverpflegung nicht in Anspruch genommen woerda. 
So kann z. b. die Verabreichung von Naturalverpflegung nicht gefordert werden für ## 
montecommandos, welche zum Zweck der Empfangnahme der Remonten in der Nähe der De- 
pots Cantonnementsquartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigm 
Liegetage, welche die einzelnen Theile solcher Commandos auf dem Marsche nach den Deper 
behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt find. 
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartlerte zu beanspruche ### 
und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besicht 
a. 1000 Gramm Brod, 
b. 250 „ Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches), 
c. 120 „ Reis oder 
150 „ Graupe resp. Grütze oder 
300 „ Hilsenfrüchte oder 
2000 „ Kartoffeln, 
d. 25 „ Salz, 
o. 15 Caffee (Gewicht in gebrannten Vohnen.) 
Außer der Caffeeportion har der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brodportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkes. 
Als Morgenkost ist Caffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abend- 
kost Gemüse zu verabreichen.
	        
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