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die im Laufe eines und desselben Kalendermonats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liqui-
dation kommen.
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörden, welche
hinsichtlich des geleisteten Vorspannes die Richtigkeit der angesetzten Entfernung, hinsichtlich der
verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu attestiren haben, bei derjenigen Intendantur
einzureichen, zu deren Geschäftsbezirk die Gemeinde gehört.
Die Bescheinigungen der Truppentheile über verabreichte Fourage, welche von den Ge-
meinden nicht selbst geliefert werden konnte, sondern von der nächsten militärischen Verabreichungs-
stelle abgeholt werden mußte, sind an letztere abzugeben. Den Gemeinden wird nur der ge-
leistete Vorsponn vergütet. Bei Aufstellung und Feststellung der bezüglichen Liquidationen sind
die oben unter 1 d bezeichneten Normen zu baachten.
II. Besondere Verpflichtungen der gesitzer von Schiffen und Fahrzeugen.
7. (Zu §F. 10 des Gesetzes).
Schiffsfahrzeuge werden auf schriftlichem Wege durch Vermittelung der zuständigen Hafen-
polizeibehörde, oder, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch Vermitttelung der Ortspolizei-
behörde in Anspruch genommen.
Die in Anspruch genommenen Fahrzeuge sind mit dem erforderlichen Personal (Schiffs-
führern, Matrosen, Heizern 2c. 2.) zu stellen.
Die Verpflegung des Personals ist von dem Schiffseigenthümer zu bewirken.
Die für die Benutzung der Fahrzeuge, für die Verpflegung des Personals, sowie für Ver-
luste, Beschädigungen und außergewöhnliche Abnutzung an Fahrzeugen und Zubehör (F. 10
Absatz 4 des Gesetzes) zu gewähreude Vergütung wird auf dem nachfolgend unter Nummer 8
bezeichneten Wege festgestellt.
III. Besondere Verpflichtungen der besttzer von Grundstücken ete.
8. (Zu S. 14 des Gesetzes.)
Wird wegen mangelnder Einigung über den Betrag der in den Fällen der S#§. 9 Nr. 1
bsatz 2, 10 Absatz 4, 11, 12 und 13 des Gesetzes zu gewährenden Vergütung die Fest-
tellung der letzteren durch sachverständige Schätzung erforderlich, so greifen nachstehende Vor-
chriften Platz:
96°