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3. in welcher Weise die Sachpverständigen verpflichtet worden,
4. wie die Vergütungsbeträge ermittelt und berechnet worden;
im Besonderen, welche Hülssmittel (Kataster, Karten 2c. 2c.) zur Bestimmung der Flächen-
größen gedient haben, und welche Abschätzungsgrundsätze angewendet worden, sowie
welche Beträge im Wege der Einigung und welche im Wege der Abschätzung festge-
stellt worden find;
auch ist in dasselbe aufzunehmen:
5. die Versicherung der Commission, daß ihrer Ueberzeugung nach in den ermittelten Ver-
gütungsbeträgen keine Entschadigung enthalten ist, welche gesetzlich nicht aus Militärfonds
zu vergüten wäre.
Nach Schluß des Abschätzungsgeschäfts hat der Commissär der Regierung auf Grund der
F. Schätzungsverhandlungen eine Entschädigungs-Liquidation uach dem unter Lit. F. anliegenden
Schema anzufertigen und dieselbe mit den Verhandlungen der betreffenden Intendantur einzu-
senden. Letztere prüft die Liquidation, berichtigt etwaige Irrthümer und Rechnungsfehler, er-
wirkt eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers (commandirenden Generals,
Divisionscommandeurs, Artillerie-Inspecteurs 2c r2c.) darüber:
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rüchsicht auf den Zweck der Trup-
penübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemanden zur Last falle,
welst sodann den liquiden Betrag zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig den Commissär
der Regierung behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge.
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Möglichkeit zu beschleunigen.
Die Aquldationen der Taxratoren über Reisekosten und Tagegelder werden von dem Regie-
rungscommissär der zuständigen Regierungs-Fiuanzkammer zur Feststellung überreicht, welche die-
selben demnächst an die Intendantur zur Zahlungsanweisung gelangen läßt.
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger Weise, wie
vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammensetzung der Abschätzungscom-
mission nach dem Ermessen der bethelligten Miltärverwaltung in der Weise vereinfacht werden,
daß die Militärverwallung bei derselben gar nicht oder nur durch einen Officier oder einen
Militärbeamten vertreten wird.
C. Die Districtsraths-Ausschüsse, in unmittelbaren Städten die Magistrate, haben geeignete
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes nöthig werdenden
Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im voraus zu bestimmen.