Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen. 
9 (Zu S. 15 des Gesetzes.) 
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung der bewaffneten 
Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf den Elsenbahnen wird nach 
seiner jedesmaligen Feststellung durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das 
Deutsche Reich, sowie das bayerische Gesetz= und Verordnungs-Blatt veröffentlicht. 
V. Ichlußbestimmungen. 
10. (Zu §. 16 des Gesetzes.) 
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungsansprüche hat 
innerhalb der im §K. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande derjenigen Gemeinde stattzu- 
finden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist (§G. 2—9) beziehungsweise in deren 
Bezirke die Leistung in Anspruch genommen (§. 10) oder das beschädigte Grundstück 2c. v. 
(88. 11, 12, 13) belegen ist. 
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben sofort nach der 
erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforderlichen Verhandlungen herbei- 
zuführen und im Besonderen die Militärbehörde (Truppentheil), gegen welche der Anspruch 
gerichtet ist, zu benachrichtigen. 
11. 
Die behördlichen Verhandlungen und Entscheidungen im Vollzuge des Naturallelstungs- 
Gesetzes sind tax= und stempelfrei.
	        
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