Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

testimmungen. 
A. Mundverpflegung. 
1) Die Verpflegung der Truppen auf dem Marsche und zwar sowohl für die Marsch= und 
Ruhetage, als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage) liegt dem 
Quartiergeber ob. 
Der mit Verpflegung Einquartierte — sowohl der Osficier, Arzt und Beamte, als auch der 
Soldat — hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen (§. 4 des Gesetzes 
vom 13. Februar 1875, Reichsgesetzblatt Seite 52). 
Die Verpflegungsportion, auf welche der Einquartierte Anspruch hat und welche ihm, falls 
zwischen ihm und dem Quartiergeber über die Verpflegung Streitigkeiten entstehen, in gehbriger 
Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, besteht in: 
a. 1000 Gramm Brod, 
b. 250 „ Fileisch (Gewicht des rohen Fleisches), 
c. 120 „ Reis oder 
150 „ Graupe, resp. Grütze, oder 
300 „ Hülsenfrüchte, oder 
2000 „ Kartoffeln, und 
d. 25 „ Salz, 
o. 15 Kaffee (Gewicht der gebrannten Bohnen). 
Außer der Kusseportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu fordern. 
Die Brodportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. Als 
Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als Abendkost Gemüse 
zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartiere erst zur Abendzett, so ist, sofern nicht laut der Marsch- 
route nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der Frühstücksportion 
— in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brod seitens der Quartlergeber findet nicht statt, wenn und insoweit 
die Truppen Brod oder Brodgeld empfangen haben. 
Der nach Maßgabe der alljährlichen Bekanntmachungen durch den Reichsanzeiger und das 
Centralblatt für das Deutsche Reich, dann das bayer. Gesetz= und Verordnunge Blatt für die volle 
. 97
	        
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