Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Tageskost zu gewährende Vergütungssatzung (C. 9. 2 a. a. O.) vertheilt sich auf die einzelnen Mahl- 
zeiten, wie folgt: 
  
Bei einem Vergütungssatze von 
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf. (1 N.) 
mitohnes mit ohne mit ohne ,the mith 
  
  
  
  
  
  
  
Brod 
  
a. volle Tageskost0 65 85 70 90 75 95 80 100 85 
b. Mittagskost0 35 43 38 46 41 49 44 52 47 
. Abendkost.5 20 26 21 27 22 28 23 29 24 
d. Morgenkoftt.5 10 16 11 17 12 18 13 19 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2) Für die an Officiere und im Officiersrange stehende Aerzte und Militärbeamte von den 
Quartiergebern verabreichte Marschverpflegung ist der doppelte Betrag des auf die Mannschaften ent- 
fallenden Vergütungssatzes zu entrichten. Hiefür ist eine angemessene Bewirthung zu gewähren. Wenn 
jedoch ein Officier 2c. erklärt hat, nur die vorstehend unter Nr. 1 aufgeführte Verpflegungsportion 
in gehsriger Zubereitung zu beanspruchen, so ist für ihn nur der einfache Betrag der Vergütung zu 
entrichten. 
B. Verpflegung der Pferde. 
3) Können die erforderlichen Rationen weder aus Militärmagazinen entnommen noch im Wege 
des Vertrages durch die Intendantur rechtzeitig sicher gestellt werden, so ist der Bedarf innerhalb der 
durch §. 5 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 bezeichneten Grenzen durch Vermittlung der Gemeinden 
von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren. 
Ist die Gemelndebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, sv kann in dringenden Fällen die bezüg- 
liche Requisition direct an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden. 
4) Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirk nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewäh= 
rung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften über die Belastung 
der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen.
	        
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