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C. Borspanngestellung.
5) Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, in Lagern
oder in Cantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, und nur insoweit, als der Bedarf
im Wege des Vertrages gegen ortsübliche Preise durch die Militär-Intendantur nicht rechtzeitig hat
sicher gestellt werden können. (§. 3 des Gesetzes vom 13. Februar 1875.)
Die Belastung der Fuhrwerke hat unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der zurückzulegenden
Wege und der ortsüblichen Qualität der Gespanne stattzufinden. Soferne nicht außergewöhnliche
Verhältnisse ausnahmsweise etwas anderes bedingen, ist als Minimalgewicht der Ladung anzu-
nehmen für:
ein einspänniges Pferdefuhrwrrek 10 Centner
eln zweispänniges ,,............. 1d,,
ein vierspänniges »............. 30 „
Die Vergütung für den Vorspann erfolgt tageweise nach den für die Bezirke der Lieferungs-
verbände vom Bundesrathe festgestellten, durch das bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt verdffent-
lichten Vergütungssätzen.
Für die Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsorte und zurück wird ebenfalls Vergütung
gewährt, wenn die Entfernung mehr als 7½ Kilometer (eine Meile) beträgt; in diesem Falle ist eine
Wegestrecke bis zu 15 Kilometern einem halben Tage gleich zu setzen (S. 9. 1. a. ao. O.)
Fuhrwerk mit anderer als Pferdebespannung darf nur da gestellt, bezw. in Anspruch genommen
werden, wo Pferdegespanne nicht in genügender Anzahl vorhanden sind.
Nur die Hälfte der Tagessätze für Vorspann ist zu gewähren, wenn die Inanspruchnahme
der Fuhrwerke 2c. 2c. durch die Leistung, einschließlich der Rückkehr nach dem Gestellungsort sowie der
zur regelmäßigen Fütterung nöthigen Zeit, die Dauer von sechs Stunden nicht überschritten hat.
D. Bezahlung, Quittungsleistung und Liquidirung.
a. für Marschverpflegung.
6) Die Vergütung für empfangene Marschverpflegung muß in jedem Marschguartier sofort
gegen Quittung der Gemeinden baar bezahlt werden. Ist die sofortige Bezahlung ausnahmsweise
nicht möglich gewesen, so ist der Betrag von dem Gemeindevorstande, bezw. der sonst zuständigen
Civilbehörde auf Grund der über die Leistung ertheilten Bescheinigung zu liquldiren.
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