Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

¾49. 625 
6. 
In den Landestheilen rechts des Rheines gilt in den Fällen des C. 11 Abs. 3, K. 14 
Abs. 2 und K. 66. Abs. 2 des Gesetzes als Gericht erster Instanz das Einzelngericht, in 
dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. Im Regierungsbezirke der Pfalz sind 
desfalls die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. 
Schloß Berg, den 14. October 1875. 
Ludwig. 
v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Secretär. 
An dessen Statt: 
Ministerialrath 
v. Dillis. 
Bekanntmachung, die Gründung von Militär-Freiplätzen in der königlichen höheren 
weiblichen Bildungsanstalt zu Aschaffenburg betreffend. 
Königliches Kriegs-Ministerium. 
Seine Majestät der König haben durch Allerhöchste Entschließung de dato Schloß 
Berg den 3. dieses Monats die Gründung von 12 ganzen Militär-Freiplätzen für die Töchter 
von Officieren und Beamten des Heeres in der höheren weiblichen Bildungs-Anstalt in Aschaf- 
senburg mit dem Beginne des Schuljahres 1875/66 und die Bezahlung des Schulgeldes mit 
jährlich je 70 M., sowie des Pensions-Honorars mit jährlich je 345 M. hiefür aus den Mitteln 
des Officiers-Unterstützungs-Fonds allergnädigst zu bewilligen geruht. 
München, den 6. October 1875. 
Auf Seiner Königlichen Majestät Allerhöchsten Befehl. 
v. Maillinger. 
Der Chef der Centralabthellung: 
funct. Schinner, Major. 
101°
	        
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