Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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12-Schillingstücke, 
2. „ lübeckischen, hamburgischen oder 
1- „ (s. g. schweren Schillinge),) mecklenburgischen, auch rostocker oder 
½. „ (Sechslinge), wismarer Gepräges; 
¼ „ (Dreilinge) 
2. die im Zwölfthaler= und die im Vierzehnthalerfuß ausgeprägten silbernen 1-Schilling= 
5. 
stücke (s. g. leichten Schillinge) mecklenburgischen Gepräges, die im Zwölfthalerfuß 
ausgeprägten silbernen halben Schillinge (Sechslinge) und Viertelschillinge (Dreilinge) 
mecklenburgischen Gepräges und die auf Grund der Zwölftheilung des Schillings in 
Kupfer geprägten Drei-, Zwei-, Eineinhalb= und Einpfennigstücke mecklenburgischen, 
rostocker und wismarer Gepräges; 
. nachstehende im Vierzehnthalerfuß ausgeprägte Silbermünzen kurbrandenburgischen und 
preußischen Gepräges: 
die bis zum Jahre 1810 geprägten 29-Thaler= oder 16-9Gr.-Stücke, 
die bis zum Jahre 1768 geprägten ½= und 1/1-Thalerstücke, 
die bis zum Jahre 1785 geprägten ½-Thalerstücke (s. g. Tymphe oder preußische 
Achtzehnkreuzerstücke), 
die mit den Jahreszahlen 1758, 1759, 1763 geprägten reduzirten 13= und .= 
Thalerstücke; 
. die für die ehemals polnischen Landestheile der preußischen Monarchic geprägten Drei- 
und Ein-Kupfergroschen (1/60= und 11180-Thaler) preußischen Gepräges; 
die im Sechzehnthalerfuß geprägten 
1/1 Reichsthal d 
-e ir Markgräflich ansbacher und bayreuther Gepräges. 
* 
n 
Es ist daher vom 1. Oktober 1875 ab, außer den unt der Einlösung beauftragten Kassen, 
niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
K. 2. 
Vom 1. November 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
	        
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