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genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweiselhaft als der verlangte zu erkennen ist.
Die gedachte Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus.
V Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf
ein desfallsiges Telegranm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden,
wenn nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheinigt hat, daß der Ab-
sender sich als zur Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe;
daß dies geschehen, muß in dem Telegramm bemerkt sein.
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt
das Franco bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet.
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto
u. s. w. wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zu-
rückgelegten Beförderungsstrecke zu entrichten.
. 30.
vonsupwnss 1 Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern
an die Adressaten im einzelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die
linterwegsorten ushändigung einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte
stattfinden, wenn dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.
. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung
berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt.
G. 31.
½#- * 1 Hat das Siegel oder der anderwelte Verschluß einer Sendung sich ge-
Eröffnung der löst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels
bemszen huach und Hinzufügung der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder
hergestellt.
u. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Ver-
schlusses einer Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die
Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Her-
stellung des Verschlusses enst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung
noch vorhanden ist.
z. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im