Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

Xbai. 637 
Münzzesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetztl. S. 233) festgesetzten Werthverhältni sse 
von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in 
Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen 
von 5 Pfenmig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt. 
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder 
in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 
g. 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und 
unders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte 
Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 17. Oktober 1875. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
VPerleihung der Würde eines lebenoläng- 
lichen Reichorathrs der Krone Bayern. 
Seine Majestät der König haben 
vermöge Allerhöchsten offenen Decretes, d. d. 
Schloß Berg den 14. October l. Is., den 
Gutsbesitzer Max Freiherrn von Truchseß 
in Bundorf zum lebenslänglichen Reichsrathe 
der Krone Bayern zu ernemnen geruht. 
Ordens-Verleihungem 
Seine Majestät der König haben 
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
12.October l. Is. allergnädigst bewogen gefunden, 
1) dem Professor an der k. k. östereichischen 
Mkiademie der bildenden Künste in Wien, Kaspar 
Zumbusch, Mitglied der k. bayerischen Aka- 
demie der bildenden Künste, das Ritterkreuz 
des Verdienstordens der bayerischeu Krone,
	        
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