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Münzzesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetztl. S. 233) festgesetzten Werthverhältni sse
von 2½ Pfennig Reichsmünze für das Stück für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in
Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= bezw. Landesmünzen, jedoch nur in Beträgen
von 5 Pfenmig Reichsmünze oder in einem Vielfachen dieses Betrages, umgewechselt.
Nach dem 31. Januar 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder
in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen.
g. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§. 2) findet auf durchlöcherte und
unders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, imgleichen auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 17. Oktober 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
VPerleihung der Würde eines lebenoläng-
lichen Reichorathrs der Krone Bayern.
Seine Majestät der König haben
vermöge Allerhöchsten offenen Decretes, d. d.
Schloß Berg den 14. October l. Is., den
Gutsbesitzer Max Freiherrn von Truchseß
in Bundorf zum lebenslänglichen Reichsrathe
der Krone Bayern zu ernemnen geruht.
Ordens-Verleihungem
Seine Majestät der König haben
Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom
12.October l. Is. allergnädigst bewogen gefunden,
1) dem Professor an der k. k. östereichischen
Mkiademie der bildenden Künste in Wien, Kaspar
Zumbusch, Mitglied der k. bayerischen Aka-
demie der bildenden Künste, das Ritterkreuz
des Verdienstordens der bayerischeu Krone,