Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Abdrücke. 
I. 
Bekanntmachung eines Nachtrags-Verzeichnisses selcher höheren Lehranstalten, welche für Aus- 
stellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig-freiwilligen Militär= 
dienst berechtigt sind. 
Im Verfolge der Bekanntmachung vom 1. April ds. Is. (Central-Blatt S. 201) wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in dem anliegenden Nachtrags-Verzeichnisse 
aufgeführten höheren Lehranstalten, die Fortdauer ihrer, den Anforderungen genügenden Ein- 
richtungen vorausgesetzt, zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation 
zum einjährigfreiwilligen Militärdienste berechtigt sind. 
Die unter E aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf Grund einer im Bei- 
sein eines Regierungs-Kommissärs abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, 
für welche das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 21. September 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
Uachtrags-Verzeichniß 
solcher höherer Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaft- 
liche Quallfikation zum einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
A. Realschulen erster Orduung. 
Königreich Sachsen. 
Die städtische Realschule zu Freiberg. 
B. Progymuafsten. 
. b) Provinz Sachsen. 
Königreich Preußen. Oas Progymnasium zu Sangerhausen. 
a) Provinz Pommern. e) Rheinprovinz. 
Das Progynimasium zu Garz alO. Das Progymnastum zu Malmedy.
	        
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