Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M ba. 641 
C. Realschulen zweiter Ordnung. 
Königreich Preußen. 
Provinz Pommern. 
Die Realschule zu Stettin. 
10. Höhere Bürgerschulen. 
a) Die den Gymnasien in den entsprechenden Klassen gleichgestellten (G. 154., 2. d. 
der Militär-Ersatz-Instruction.) 
— d) Provinz Hannover. 
I. Königreich Preußen. Die höhere Bürgerschule zu Otterndorf. 
a) Provinz Brandenburg. 1 „ „Nelzen. 
Die Realclassen des Gymnasiums zu Kottbus. II. Großherz ogthum Oldenburg. 
b) Provinz Sachsen. Die Real-Abtheilung des Progymnasiums zu 
Die höhere Bürgerschule zu Mühlhausen. h Birkenfeld. 
) Provinz Schleswig-Holstein. . III. Elsaß-Lothringen. 
Die höhere Bürgerschule zu Sonderburg. Das Real-Progymnasium zu Gebweiler. 
b) Die übrigen CG. 154, 2 f. ebenda). 
I. Königreich Preußen. n d) Provinz Westphalen. 
a) Provinz Brandenburg. „Die höhere Bürgerschule zu Unna. 
Die höhere Bürgerschule zu Nauen. « II. Großherzogthum Meklenburg— 
b) Prooinz Schlesien. Schwerin. 
Die höhere Bürgerschule zu Striegau. Die höhere Bürgerschule zu Grobow. 
c) Provinz Hannover « III. Herzogthum Anhalt. 
Die höhere Bürgerschule zu Hameln. Die Realclasse des Gymnasiums zu Zerbst. 
E. Andere Lehranstalten. 
& 154, 4 ebenda.) 
pPrivat-Anstalten. 
I. Königreich Sachsen. 
Das moderne Gesammt-Gymnasium des Dr. Karl Kühn zu Leipzig. 
II. Herzogthum Braunschweig. 
Die Privatlehranstalt des Dr. Günther zu Braunschweig. 
„ Jacobson-Schule zu Seesen. 
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