Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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II. 
Bekanntmachung. 
Der Privat-Erziehungs Anstalt von Dr. Küntkler und Dr. Burkart zu Biebrich (Pro- 
vinz Hessen-Nassau) ist provisorisch gestattet worden, Entlassungsprüfungen auf Grund eines 
von der Aufsichtsbehsrde genehmigten Prüfungsreglements und in Gegenwart eines Regierungs= 
Commissärs mit der Wirkung abzuhalten, daß die über das Bestehen dieser Entlassungsprüfungen 
erthellten, von dem zugezogenen Regierungs-Commissär beglaubigten Abgangs-Zeugnisse von 
sämmtlichen Prüfungscommissionen für Einjährig-Freiwillige als genügende Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Qualification zum einjährig-freiwilligen Militärdienste angenommen werden 
Berlin, den 2. October 1875. 
Das Reichskanzler-Amt. 
Delbrück. 
  
Bekonntmachung, die Bayerische Notenbank betr. 
Staateministerium des Innern 
(Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Hamdel)., 
dann 
Staatêministerium der Finanzen. 
Nachdem die mit Allerhöchster Genehmigung begründete Bayerische Notenbank am 3. November 
I. Js. ihre Geschäfte erösfnet, wird in der Beilage die Beschreibung ihrer Banknoten zu 
hundert Mark zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ueber die Ermächtigung der öffentlichen Cassen zur Annahme dieser Banknoten in Zah- 
lungen erfolgt besondere Verfügung. 
München, den 1. November 1875. 
v. Pfeufer. v. Perr. 
Der General-Sccretär: 
Graf von Hundt, 
Ministerialrath.
	        
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