Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

52. 6745 
Theile des oft gedachten Ornamentes, als ein pantographisches, aus Linlen und der Werth- 
bezeichnung „100“ in kleiner arabischer Ziffer gebildetes Muster erscheint. Weiß ausgespart 
in diesem Untergrunde sind nur die beiden innerhalb der Guillochen stehenden Werthzahlen. 
Ueberdem ist der Rückseite, innerhalb des mehrgedachten Ornaments in den hiefür frei- 
gelassenen Räumen in schwarzer Farbe aufgedruckt: 
Die Litera (A) und die fortlaufende Nummer der Banknote in größerer arabischer Ziffer, 
sowie die sich einmal wiederholende Strafandrohung: 
„Nachohmung oder Veränderung wird nach Maßgabe des achten Abschnitts des 
Strafgesetzbuches für das deutsche Reich bestraft;“ 
endlich in der linken untern Ecke die Eintragsbemerkung mit der Nummer des betreffenden Folii. 
In der rechten unteren Ecke befindet sich der geschriebene Name des eintragenden Beamten.
	        
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