Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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kehrsanstalten besondere Oberämter für den Post= und für den Eisenbahnbetrieb untergeordnet, 
von welchen erstere die Bezeichnung „Oberpostämter“, letztere die Bezeichnung „Oberbahnämter" 
zu führen haben. 
Die Bezirke der Oberpostämter haben sich, wie bisher, den Regierungsbezirken in der Art 
anzuschließen, daß je ein oder auch zwei Regierungsbezirke einen Oberpostamtsbezirk bilden. 
Die Zutheilung der Eisenbahnlinien an die neu zu errichtenden Oberbahnämter hat unabhängig 
von der Kreiseintheilung lediglich mit Rücksicht auf die Sicherheit und Zweckmäßigkeit des 
Fahrdienstes zu geschehen. 
Die Oberämter haben als Vollzugsorgane die genaue Ausführung aller höheren Anord= 
nungen zu veranlassen und zu überwachen. Ihnen liegt in entsprechendem Zusammenwirken ob 
die fortwährende Wahrnehmung und Förderung der Interressen des Post= und Eisenbahnver= 
kehrs in ihren Bezirken, die Beaussichtigung und Instandhaltung der Bauten und des zugewiesenen 
Inventars, sowie die zweckmäßige und ökonomische Verwendung der hiefür bewilligten Mittel, 
die Sorge für regelmäßigen, zweckentsprechenden und ökonomischen Betrieb der Posten oder Eisen- 
bahnen, welchen sie unter Einhaltung der hiefür gegebenen besonderen Vorschriften innerhalb 
der ihnen zugetheilten Bezirke zu leiten haben. 
Die Oberämter haben die Emhebung und Verrechnung der Gefälle zu überwachen, das 
gesammte untergeordnete Personal geeignet zu verwenden und die unmittelbare Aufsicht und. 
Diseiplin über dasselbe zu üben. 
Denselben steht zu die Aufnahme und Entlassung des nicht statusmößigen Personals nach 
Maßgabe des jeweiligen Bedürfnisses in den Grenzen der hiefür gewährten Etatsmittel, ferner 
unter Einhaltung der von der Generaldirection gegebenen Normen die Aufnahme, Beförderung 
und Entlassung der statusmäßigen niederen Bediensteten der vierten und dritten Kategorie (D IV 
und D III) sowie die Sustentirung derselben und ihrer Relicten, wenn nicht höhere als die normalen 
Beträge beansprucht werden, endlich bezüglich des übrigen nicht pragmatischen statusmäßigen 
Personals der Vorschlag für Ernemung und Beförderung sowie der Antrag auf Versetzung 
und Entlassung desselben. 
Den Oberämtern wird ferner übertragen das gesammte Amtsbürgschaftswesen, insoferne nicht 
clbilrechtliche Ansprüche Dritter in Frage kommen, die Befugniß zur Ertheilung von Urlaub 
bis zu 14 Tagen und auf Grund amtsärztlicher Zeugnisse bis zu 4 Wochen für alle Beamte 
und Bedienstete ihrer Bezirke, die Anordnung von Dienstesaushilfen bei Erkrankungen und 
Beurlaubungen in den Grenzen der hiefür bewilligten Etatsmittel.
	        
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