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Die Bescheidung der in den einzelnen Oberamtsbezirken aus dem Post= oder Eisenbahn=
verkehre sich ergebenden Reclamationen ist soweit als thunlich den Oberämtern zuzuweisen, ebenso
— vorbehaltlich des Recurses an die Generaldirection — die Entscheidung über die Haftpflicht
des Personals in Bezug auf die den Reclamanten zugesprochenen Entschädigungen, sodann in Bezug
auf Fehlspeditionen und reglementwidrige Wagenbenützung, endlich in Bezug auf die bei Aus-
übung des Dienstes vorkommenden Beschädigungen an Fahrmaterial, an Gütern und sonstigem
örarialischen oder fremden Eigenthume.
Bezüglich der Sitze der künftigen Oberämter, deren Personalbesetzung, dann der besonderen
Pflichten und Befugnisse ihrer Organe wird Folgendes verordnet:
A. Oberpostämter.
Insolange W ir nicht anders verfügen, hat ein Oberpostamt für Oberbayern mit dem
Site in München, ein solches für Schwaben und Neuburg mit dem Sitze in Augsburg, für
Mitrelfranken mit dem Sitze in Nürnberß, für Oberfranken mit dem Sitze in Bamberg, für
Unterfranken und Aschaffenburg mit dem Sitze in Würzburg, ein solches für die Kreise Nieder-
bayern und Oberpfalz mit dem Sitze in Regensburg und ein gleiches für die Pfalz mit dem
Sitze in Speyer fernerhin fortzubestehen.
Die lecalen Postanstalten am Sitze der Oberämter bleiben diesen, insoweit nicht die ört-
lichen Verhältnisse eine anderweitige Einrichtung erforderlich erscheinen lassen, unmittelbar einverleibt.
Die Oberpostämter werden besetzt:
mit einem Oberpostmeister als Vorstand,
mit einem Postinspector,
mit einem Bezirkecassier, "
sodann dem für den Dienst nothwendigen Beamten= und Gehllfenpersonal und den für den Lo-
caldienst nöthigen Specialcassieren und Officialen nebst dem untergcordneten Hilfspersonal.
Dem Oberpostamtsvorstande liegt die Leitung und Beaufsichtigung des Postbetriebes
im ganzen Oberamtsbezirke ob und ist derselbe zunächst hiefür verantwortlich. Insbesondere
rird es ihm zur Pflicht gemacht, für unausgesetzte Controle des gesammten Dienstes persänlich
und durch die hiefür bestimmten Nebenbeamten zu sorgen.
Alle Berichte und Erlasse des Oberpostamtes sind von dem Vorstande desselben zu unter-
zeichnen.
In Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Oberpostamtsvorstandes ist der Post-
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