Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

M3. 651 
Alle Ausgaben auf den Linien und Stationen des Bezirkes, insoweit nicht deren Ueber- 
wachung zunächst den technischen Beamten des Oberamtes zugewiesen ist, unterliegen der un- 
mittelbaren Controle des Oberbahninspectors und ist derselbe für Einhaltung der hiefür gege- 
benen Etats verantwortlich. 
Zum Vollzuge der ihm zugewiesenen Dienstesaufgabe wird dem Oberbahninspector die 
nöthige Zahl von Beamten zugetheilt, welche er zu den ihm obliegenden Dienstgeschäften 
namentlich auch zur Inspection und Controle verwenden kann. 
Mindestens einmal in jedem Monate hat der Oberbahninspector selbst sämmtliche Bahnstrecken 
des Bezirkes zu bereisen und die Visitation nach Maßgabe der bestehenden Anordnungen zu pflegen. 
Der dem Oberamte zugetheilte Oberingenieur oder Bezirksingenieur hat alle 
bautechnischen Angelegenheiten zu bearbeiten. Sämmtliche Ingenieure auf den Bahnlinien des 
Bezirkes mit ihrem Personal sind bezüglich ihrer Dienstführung der unmittelbaren Ueberwa- 
chung desselben unterstellt und haben sich bei Ausführung der ihnen zukommenden Bahnunter- 
haltungs= und übrigen Bauarbeiten nach seinen Anweisungen zu richten. Ihm steht der Vor- 
schlag für Ernennung und Beförderung des nicht pragmatischen Personals der Bahnunterhal= 
tung einschließlich der Wechselwärter sowie der Antrag auf Versetzung, Sustentirung und Entlassung 
dieses Personals zu. 
Der Oberingenieur (Bezirksingenieur) hat die Bahnunterhaltungs= und Bau-Materialien- 
verwaltung für den Bezirk zu leiten, die Voranschläge für die im Oberamtsbezirke alljährlich 
auszuführenden Bahnunterhaltungs= und übrigen Bauarbeiten mit Hilfe der Strecken-Ingenieure 
aufzustellen, und ist für zweckmößige Ausführung der genehmigten Bauten und Einhaltung der 
hiefür gegebenen Etats verantwortlich. 
Der dem Oberamte zugetheilte Be zirksmaschinenmeister hat bezüglich des maschinen- 
technischen Dienstes den gleichen Wirkungskreis, wie er dem Oberingenieur (Bezirksingenicur) 
in Bezug auf den bautechnischen Dienst zugewiesen ist. 
Zu seinem Geschäftsbereiche gehört die Ueberwachung der im Oberamtsbezirke befindlichen 
Werkstätten und Magazine mit Ausnahme der Centralwerkstätten und Centralmagazine. 
Der Bezirkscassier ist für die Erledigung und Ueberwachung des rein finanziellen 
Theiles der Geschäftsführung des Oberamtes aufgestellt. 
Die Erlasse des Oberbahnamtes an die untergeordneten Organe des technischen Dienstes 
haben, wenn sie bau= oder maschinentechnische Angelegenheiten betreffen, die Mitunterschrift des 
techuischen Beamten zu tragen.
	        
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