Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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In Abvwesenheit oder sonstiger Verhinderung des Oberbahnamtsvorstandes ist der Ober- 
ingenieur (Bezirksingenieur) dessen Stellvertreter. 
Zur Ordnung von Angelegenheiten, welche mehere Dienstzweige betreffen, sollen regelmäßlg 
wöchentlich einmal Conferenzen zwischen dem Oberbahninspector, dem Oberingenieur (Bezirks- 
ingenieur) und dem Bezirksmaschinenmeister stattfinden, über deren Ergebnisse eine kurze Registratur 
aufzunehmen ist. In dringenden Fällen sind derartige Angelegenheiten auf kürzestem Wege in 
persönlichem Benehmen der betheiligten Beamten zu erledigen. 
Die Vorstände sämmtlicher Oberbahnämter sind mindestens dreimal im Jahre gleichzeitig 
zur Generaldirection einzuberufen, um gemeinsame Angelegenheiten von Bedeutung mit ihnen 
zu berathen und ihrer Erledigung zuzuführen, zugleich auch die möglichst gleichartige Durch- 
sührung wichtiger Maßregeln in allen Bezirken zu veranlassen und zu sichern. 
Zu glelchem Zwecke hat auch die Einberufung der den Oberbahnämtern zugetheilten 
Oberingenieure (Bezirksingenieure) sowie der Bezirksmaschinenmeister wenigstens eben so oft 
stattzufinden. 
Den Mittelstellen untergeordnete Behörden und Grgane. 
(Abschnitt V der Verordnung vom 16. September 1868.) 
A. Die den Oberämtern untergeordneten Post= und Eisenbahn-Behörden und Abfertigungs- 
stellen sind je nach dem Umfange der ihnen zufallenden Geschäfte: 
I. Aemter, 
II. Verwaltungen, 
III. Expeditionen, 
IV. Anhaltstellen. 
Die Aemter heißen, wenn sie lediglich den Postdienst versehen, Postämter, wenn ihnen 
lediglich der Bahnbetrieb zugewiesen ist, Bahnämter, und bei gemischtem Dienste Post= und 
Bahnämter; der Vorstand derselben im ersten Falle Postmeister, in allen übrigen Fällen Inspector. 
Die Inspectoren sind zugleich Aufsichtsorgane für den Fahrdienst auf den ihnen speciell 
für diesen Zweck zugewiesenen Bahnstrecken nach den hiefür zu erlassenden Bestimmungen. 
Bei den größeren Aemtern sind dem Inspector ein oder mehrere Stellvertrer für den 
Fahrdienst zuzutheilen. Bei den Aemtern mit gemischtem Dienste werden für die Perception 
und das Rechnungswesen der Post und der Eisenbahn besondere Beamte aufgestellt und obliegt 
dem Cassabeamten der Post zugleich die unmittelbare Leitung des Postdienstes.
	        
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