Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

K 53. 653 
Bezüglich des Perceptions= und Cassawesens steht dem Inspector die Aufsicht zu, der Ver- 
waltung der Cassen bleibt er enthoben. 
Dem Inspector sind sämmtliche Beamte und Bedienstete der Station untergeben. Er übt 
die Bahnpolizei und Disciplin in seiner Station aus und ist ihm sowohl in dieser Beziehung 
als auch hinsichtlich des Fahrdienstes das Maschinenpersonal unterstellt. 
Er ist für den gesammten Betriebsdienst der Station und für den Fahrdienst auf der 
ihm zugewiesenen Strecke verantwortlich. 
Die Verwaltungen und Expeditionen haben entweder gemischten Dienst oder le- 
diglich Post= oder Eisenbahndienst. 
Bei Verwaltungen und Expeditionen mit Eisenbahndienst oder gemischtem Dienst ist dem 
Vorstande das gesammte Personal der Station und das Zug-Begleitungspersonal während der 
Dauer des Aufenthaltes in den Stationen untergeordnet und steht demselben die Ausübung der 
Bahnpolizei und Disciplin in seiner Station nach den jeweils bestehenden Normen zu. 
Den untergeordneten Behörden und Expeditionen kann neben dem Post= und Eisenbahn- 
dienste auch der Telegraphendienst übertragen werden. 
Die Pflichten und Befugnisse der Haltstelle-Aufseher werden in jedem einzelnen 
Falle nach der Bedeutung des Verkehrs der einzelnen Haltstellen besonders geregelt. 
Die Aemter, Verwaltungen und Expeditionen mit gemischtem Dienste sind zunächst den 
Oberbahnämtern, bezüglich des Postdienstes den Oberpostämtern untergeordnet. 
B. Den Oberbahnämtern werden ferner untergeordnet die Bahningeneure und die Betriebs- 
werkstätten. Die Dienstesaufgabe der ersteren, sowie der bei den Betriebswerkstätten angestellten 
maschinentechnischen und Magazinsbeamten wird durch besondere Instructionen geregelt. 
Lonstige Behörden. 
Die Centralwerkstätten und Centralmagazine, das Canalamt, das Betriebsamt der Boden- 
seedampfschiffahrt, die Telegraphen-Inspectoren, sowie die selbstständigen Telegraphenstationen 
bleiben wie bisher der Generaldirection der k. Verkehrsanstalten unmittelbar untergeordnet und 
hat sich deren Dienstesaufgabe nach den deßfalls bestehenden besonderen Bestimmungen zu bemessen.
	        
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