Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Mit der Durchführung gegenwärtiger Verordnung wird Unser Staatsministerium des 
Königlichen Hauses und des Aeußern beauftragt mit dem Anhange, daß die hienach eintretenden 
Aenderungen bis zum 1. Januar 1876 in's Leben zu tecten haben. 
München, den 3. November 1875. 
Ludwig. 
v. Pfrehschner. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Dr. v. Prestele. 
  
Käniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Decoration. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
24. October l. Is. dem im k. Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern ver- 
wendeten Regierungsaccessisten, Secretär des k. 
  
St. Elisabethen-Ordens und des k. Haus-Ritter- 
ordens vom hl. Georg, Ernst von Destouches, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Hoheit dem Herzoge zu 
Sachsen-Coburg und Gotha verliehenen Rltter- 
kreuzes II. Classe des herzoglich Sachsen-Erne- 
stinischen Hausordens zu ertheilen.
	        
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