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vom 29. December 1873, dessen vorläufige Fortdauer betreffend, bleiben vorbehaltlich der
Aenderungen durch die nachfolgenden Vorschriften bis zum Schlusse der XIII. Finanzperlode
in Kraft, soferne nicht vor dieser Zeit die Einführung einer deutschen Civilprozeßordnung für
das ganze Bundesgebiet erfolgen sollte.
II. Für die Landestheile rechts des Rheins.
1. Taxen.
Att. 2.
Die verhältnißmäßigen, bisher mit je einem halben, viertel oder achtel Kreuzer von jedem
Gulden der Gegenstandssumme berechneten Taxen werden in der Weise ersetzt, daß stufenweise
statt 2 dl. vom Gulden — zehn Pfennige für je 12 Mark
» 1 n 5 7 — zehn Pfennige 5 „7 24 x
„15H.„ „ S zehn Pfennige „ „ 48 „
zu entrichten sind.
Bruchtheile der Gegenstandssumme werden für voll zu 12, beziehungsweise 24 und 48
Mark gerechnet.
Art. 3.
An Erbschafts= und Vermächtnißtarxen haben die im Art. 36 des Targesetzes vom 28. Mai
1852 bezeichneten Personen zu entrichten:
statt 1#e Kreuzer von jedem Gulden — einen Pfennig
„ 1 n ir ir 5% — zwei von
„ 2 „ „ „ „ — vier „ jeder Mark.
3 n — sechs
Dienstboten des Erblassers haben eine Erbschaftstare nicht zu entrichten, wenn die Erb-
schaft oder das Vermächtniß unter 600 Mark beträgt.
Art. 4.
Fire Taren, welche ohne Rücksicht auf den Geldwerth des betreffenden Gegenstandes in gleich-
mäßigen Größen festgesetzt sind, werden in der Weise in Reichswährung umgerechnet, daß an Stelle
von je einem Kreuzer und darunter — drei Pfennige
„ „ „ Gulden — eine Mark achtzig Pfemige
treten.