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2. Stempelgebühren.
Art. 10.
Der Gradationsstem pel beträgt statt der in Ziffer VI des Stempelgesetzes vom 11. September
1825 normirten Beträge
von 5 bis 49 Mark einschlüssig — M. 10 Pfennig
„ 50 „ 199 , „ — „ 20 „
„ 200 „ 499 , „ — „, 50 „
„ 500 „ 999 „ DZ
„, 1000, 1999 „, „ 2 „ „
„ 2000 „ 2999 „ „ 4 „„
und so fort von jedem tausend Mark 2 Mark mehr.
Art. 11.
Die im §. 3 lit. h Absatz 3 der Stempelordnung vom 18. December 1812 den Erben
eingeräumte Befugniß, sich von der Vermögensmanifestation durch Lösung eines 150 fl. Testaments-
stempels zu befreien, wird aufgehoben.
Art. 12.
Die im §. 3 lit. k der Stempelordnung vom 18. December 1812 für Verleihungs-Urkunden,
Anstellungsrescripte, Decrete und Patente vorgeschriebene Stempeltare zu einem Gulden von
jedem hundert Gulden des Jahresgehaltes wird mit einem Pfenning von jeder Mark des Jahres-
gehaltes erhoben.
Art. 13.
Die Beträge für den im §.7 der Stempelordnung vom 18. December 1812, sowie in
Art. 6 und 10 des Gesetzes vom 21. Juni 1870, einige Bestimmungen über die Tax= und
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, normirten Classenstempel werden fest-
gesetzt, wie folgt:
Statt 3 und 6 kr. in der I. Classe auf — M. 20 Tf.
Statt 15 II. „ —,„ 50 „
„ 30 I#I . „ 1 »
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