Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

658 
2. Stempelgebühren. 
Art. 10. 
Der Gradationsstem pel beträgt statt der in Ziffer VI des Stempelgesetzes vom 11. September 
1825 normirten Beträge 
von 5 bis 49 Mark einschlüssig — M. 10 Pfennig 
„ 50 „ 199 , „ — „ 20 „ 
„ 200 „ 499 , „ — „, 50 „ 
„ 500 „ 999 „ DZ 
„, 1000, 1999 „, „ 2 „ „ 
„ 2000 „ 2999 „ „ 4 „„ 
und so fort von jedem tausend Mark 2 Mark mehr. 
Art. 11. 
Die im §. 3 lit. h Absatz 3 der Stempelordnung vom 18. December 1812 den Erben 
eingeräumte Befugniß, sich von der Vermögensmanifestation durch Lösung eines 150 fl. Testaments- 
stempels zu befreien, wird aufgehoben. 
Art. 12. 
Die im §. 3 lit. k der Stempelordnung vom 18. December 1812 für Verleihungs-Urkunden, 
Anstellungsrescripte, Decrete und Patente vorgeschriebene Stempeltare zu einem Gulden von 
jedem hundert Gulden des Jahresgehaltes wird mit einem Pfenning von jeder Mark des Jahres- 
gehaltes erhoben. 
Art. 13. 
Die Beträge für den im §.7 der Stempelordnung vom 18. December 1812, sowie in 
Art. 6 und 10 des Gesetzes vom 21. Juni 1870, einige Bestimmungen über die Tax= und 
Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, normirten Classenstempel werden fest- 
gesetzt, wie folgt: 
Statt 3 und 6 kr. in der I. Classe auf — M. 20 Tf. 
Statt 15 II. „ —,„ 50 „ 
„ 30 I#I . „ 1 » 
» IfL» IV-«»·3» «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.