Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

48

Geldbeträgen  nach  dem  Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht
oder  den  Werth  der  bestellten  Gegenstände  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.  erhoben.
VuI  Die  Bestellgebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

An  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
werden  Postsendungen  in  gleichem  Umfange  wie  an  Adressaten  im  Bereiche  anderer
  Postorte  angenommen.  Wegen  der  Ausnahme  in  Betreff  der  durch  Eilboten
  zu  bestellenden  Sendungen  siehe  §.  21  Abs.  v.

X  Für  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt
  kommt  im  Frankirungsfalle,  sowie  für  Dienstbriefe,  eine  Gehühr
von  5  Pf.,  im  Nichtfrankirungsfalle  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,
soweit  nicht  abweichende  Sätze  durch  besondere  Verfügung  angeordnet  sind.  Bei
Briefen  mit  Behändigungsschein  wird  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins
  keine  weitere  Gebühr  erhoben.  Bei  eingeschriebenen  Briefen  tritt  den
vorstehenden  Sätzen  die  Einschreibgeböhr  (§.  16  Abs.  111)  und  bz.  die  Gebühr
für  Beschaffung  des  Rückscheins  (I.  16  Abs.  IV)  hinzu.

XI  Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirke
  der  Aufgabe-Postanstalt  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben
Taren  (einschließlich  der  Bestellgebühren),  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher
eingegangenen  gleichartigen  Sendungen  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den
Tayen  die  Entfernung  mit  in  Betracht  kommt,  der  für  die  geringste  Entfernungsstufe
  bestimmte  Satz  in  Anwendung  zu  bringen  ist.

Aul  Eine  Porto=  und  Gebührenfreiheit  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner
im  Orts=  oder  Landbestellbezirke  der  Aufgabe-Postanstalt  nicht  statt.

XIm  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
  sind  sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke
für  jedes  Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt  werden
60  Pf.

b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich
  bestellt  werden
P)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter
als  einmal  täglich  bestellt  werden